Rz. 61

Abs. 2c stellt es den Partnern der Bundesmantelverträge-Ärzte, der KBV und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen frei, getrennte Vergütungsanteile an der Gesamtvergütung für die an der vertragsärztlichen Versorgung beteiligten Arztgruppen festzulegen und dabei auch die Grundlagen für die Bemessung der Vergütungsanteile zu regeln (vgl. "können vereinbaren"). Allerdings kann diese Option nicht durch eine Anrufung des Bundesschiedsamtes erzwungen werden, weil nach Satz 2 der Vorschrift der § 89 Abs. 1 (Festsetzung durch das Schiedsamt) ausdrücklich nicht gilt. Die Option war zum 1.7.1997 eingeführt worden, hat aber keine praktische Bedeutung erlangt, weil die Interessenlagen der damals noch zuständigen Bundesverbände der Krankenkassen ebenso unterschiedlich waren wie die Gegensätze zwischen den Arztgruppen (Hausärzte und Fachärzte) innerhalb der KBV oder die regionalen Interessen der einzelnen KV und der Landesverbände der Krankenkassen im Verhältnis zur Bundesebene. Würde die weiter gültige Option umgesetzt, müssten die auf Bundesebene vereinbarten Vergütungsanteile aufgrund der § 81 Abs. 3 (gültig für die KV und ihre Mitglieder) bzw. § 217e Abs. 2 (gültig für die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen) in den regionalen Gesamtverträgen ohne Abstriche realisiert werden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge