Rz. 1

Die Vorschrift ist mit dem Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung v. 9.8.2019 (BGBl. I S. 1202) mit Wirkung zum 16.8.2019 eingeführt worden. Mit dem Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation (Digitale-Versorgung-Gesetz – DVG) v. 9.12.2019 (BGBl. I S. 2562) ist die Vorschrift mit Wirkung zum 19.12.2019 neu gefasst worden.

Aufgrund des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) sind mit Wirkung zum 20.10.2020 die Überschrift und der Abs. 1 Satz 3 geändert sowie der Abs. 3 angefügt worden.

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