Prof. Dr. Volker Wahrendorf
Rz. 63
Der BMV-Z beinhaltet neben dem Paragrafenteil (33 Paragrafen) folgende Anlagen:
Anlage 1: Behandlungsplanung und Erstellung der Abrechnung
Anlage 2: Vereinbarung nach § 87 Abs. 1a SGB V über die Versorgung mit Zahnersatz
Anlage 3: Vereinbarung über Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen (Individualprophylaxe)
Anlage 4: Vereinbarung über das Antrags- bzw. Genehmigungsverfahren sowie das Gutachterwesen bei der kieferorthopädischen Behandlung
Anlage 5: Vereinbarung über das Antrags- bzw. Genehmigungsverfahren sowie das Gutachterwesen bei der systematischen Behandlung von Parodontopathien
Anlage 6: Vereinbarung über das Antrags- bzw. Genehmigungsverfahren sowie das Gutachterwesen bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen
Anlage 7: Vereinbarung über das Antrags- bzw. Genehmigungsverfahren sowie das Gutachterwesen bei implantologischen Leistungen
Anlage 8a: Vertrag über den Datenaustausch auf Datenträgern oder im Wege elektronischer Datenübertragung (DTA-Vertrag)
Anlage 8b: Technische Anlage zum Vertrag über den Datenaustausch auf Datenträgern oder im Wege elektronischer Datenübertragung (DTA-Vertrag)
Anlage 8c: Vereinbarung zur "Technischen Anlage"gemäß § 14 des DTA-Vertrages
Anlage 9: Vereinbarung zur Einführung der papierlosen Abrechnung
Anlage 10: Vereinbarung zum Inhalt und zur Anwendung der elektronischen Gesundheitskarte
Anlage 11: Grundsatzfinanzierungsvereinbarung zur Finanzierung der Maßnahmen nach § 291a Abs. 7 Satz 2 SGB V
Anlage 11a: Pauschalen-Vereinbarung
Anlage 11b: Vereinbarung einer Stichprobenprüfung
Anlage 11c: aufgehoben mit der 12. Änderungsvereinbarung zum BMV-Z v. 15.1.2020
Anlage 11d: Sondervereinbarung
Anlage 12: Vereinbarung nach § 119b Abs. 2 SGB V über Anforderungen an eine kooperative und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen (Rahmenvereinbarung kooperative und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von stationär Pflegebedürftigen)
Anlage 13: Beschluss des Bundesschiedsamtes für die vertragszahnärztliche Versorgung vom 13.12.1993 zur Gewährleistung bei Füllungen und Zahnersatz
Anlage 14a: Formulare für die vertragszahnärztliche Versorgung
Anlage 14b: Erläuterungen und Ausfüllhinweise zu den Formularen
Anlage 15: Grundsatzvereinbarung über ein elektronisches Beantragungs- und Genehmigungsverfahren für Leistungsanträge nach den BEMA-Teilen 2 bis 5 gemäß § 87 Abs. 1 Satz 8 SGB V
Anlage 15a: Technische Anlage zur Grundsatzvereinbarung über ein elektronisches Beantragungs- und Genehmigungsverfahren für Leistungsanträge nach den BEMA-Teilen 2 bis 5 gemäß § 87 Abs. 1 Satz 8 SGB V
Anlage 15b: Anforderungen an ein elektronisches Antrags- und Genehmigungsverfahren für die BEMA-Teile 2 bis 5
Anlage 16: Vereinbarung über die Anforderungen an die technischen Verfahren zur Videosprechstunde gemäß § 291g Abs. 5 SGB V
Anlage 17: Rahmenempfehlungen nach § 106a Abs. 3 SGB V
Anlage 18: Vereinbarung zur Behandlung von Patienten im Rahmen über- und zwischenstaatlichen Krankenversicherungsrechts bei vorübergehendem Aufenthalt in Deutschland
Anlage A: Einheitlicher Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA)
Anlage 13 macht z. B. deutlich, dass der Beschluss des Bundesschiedsamts für die vertragszahnärztliche Versorgung dieselbe Rechtswirkung hat wie eine Vereinbarung zwischen den Partnern des BMV-Z und die Zahlenfolge der Anlagen und die Buchstabenbezeichnung der Anlage A entsprechen dem Gesetzestext des Abs. 1 Satz 1, nach dem der BEMA gesetzliche Bestandteil des BMV-Z ist, während die Anlagen zum Teil auf dem Gesetz und zum Teil auf Vereinbarungen der Partner des BMV-Z beruhen.
Rz. 64
Es handelt sich beim BMV-Ä und beim BMV-Z um kollektivvertragliche, öffentlich-rechtlicheVersorgungsverträge zulasten Dritter, zu deren Abschluss der GKV-Spitzenverband und die KBV für den vertragsärztlichen bzw. die KZBV für den vertragszahnärztlichen Bereich gesetzlich verpflichtet sind und bei deren Nichtzustandekommen eine Schiedsamtsregelung gilt. Die Verpflichtung wird deutlich durch die Formulierung "vereinbaren" in § 82 Abs. 1 Satz 1, welche den Vertragspartnern auf Bundesebene keinen Spielraum lässt. Damit finden Wettbewerbs- und Vergaberecht für diese verpflichtenden Verträge keine Anwendung (vgl. § 69 Abs. 2 Satz 2), auch weil zwischen den eigentlichen Vertragsparteien keine Wettbewerbssituation besteht. Zum BMV-Ä bzw. BMV-Z, die auf Landesebene bzw. in Nordrhein-Westfalen jeweils auf KV- oder KZV-Ebene (Landesteilebene) den allgemeinen Inhalt der Gesamtverträge bilden, wird auch auf die Ausführungen zu § 82 verwiesen.
Die Bundesmantelverträge sind nach § 82 Abs. 1 Bestandteile der vertrags(zahn)ärztlichen Gesamtverträge und daher für die vertrags(zahn)ärztlichen Leistungserbringer, für die KVen, die KZVen und für die Krankenkassen bindend.
Die Vorschrift regelt die beiden Bundesmantelverträge für Ärzte (BMV-Ä) bzw. für Zahnärzte (BMV-Z), die einheitlichen Bewertungsmaßstäbe für Ärzte (EBM) und Zahnärzte (BEMA )...