Rz. 3

Die Vorschrift stellt eine Ergänzung des § 87 dar, weil sie regelt, wie die bundeseinheitlichen Vorgaben des § 87 in den Vereinbarungen über die vertragsärztliche Gesamtvergütung auf Landesebene bzw. in Nordrhein-Westfalen auf der jeweiligen KV-Ebene umgesetzt werden.

An den Wörtern "abweichend von § 82 Abs. 2 und § 85" in Abs. 1 wird deutlich, dass die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen mit Wirkung zum 1.1.2009 neu gestaltet worden ist. "Abweichend" schließt ein, dass nur noch die allgemeinen Vergütungsgrundsätze des § 85 für die vertragsärztliche Vergütung bedeutsam sind, was dazu geführt hat, dass einige nur auf die vertragsärztliche Gesamtvergütung bezogenen Passagen des § 85 wortgleich in die Vorschrift übernommen worden sind (vgl. z. B. Abs. 3 Satz 5 Nr. 1 – Substitutionstherapie). Der Begriff "Gesamtvergütung" des § 85 ist in die Überschrift mit "Morbiditätsbedingte Gesamtvergütung" übernommen worden, sodass auf die Kommentierung dieses Begriffs in § 85 verwiesen wird. "Morbiditätsbedingt" stellt klar, dass der vertragsärztliche Behandlungsbedarf der Versicherten das maßgebende Kriterium für die Bestimmung der vertragsärztlichen Gesamtvergütung ist. Die zeitliche Vorgabe "ab 1. Januar 2009" ist überholt und deshalb mit Wirkung zum 1.1.2012 gestrichen worden. Mit Abs. 1 HS 2 ist klargestellt, dass die Vorschrift sich auf die regional zu vereinbarende vertragsärztliche Vergütung bezieht, jedoch nicht für die Vergütung der vertragszahnärztlichen Leistungen gilt, die sich nach § 85 richtet.

2.1 Vertragspartner der vertragsärztlichen Gesamtvergütung

 

Rz. 4

Vertragspartner der Vereinbarung des regionalen Punktwertes für die vertragsärztlichen Leistungen sind nach Abs. 2 Satz 1 die Kassenärztliche Vereinigung (KV) einerseits und die Landesverbände der Krankenkassen sowie die Ersatzkassen andererseits. Die Krankenkassenseite ist zu gemeinsamem und einheitlichem Handeln verpflichtet; im Konfliktfall gilt § 211a. Da es sich nach Abs. 2 um eine einheitlich und gemeinsam zu treffende Entscheidung über die Vergütungsvereinbarung handelt, gilt für die Ersatzkassen § 212 Abs. 5 Satz 6 mit der Folge, dass sie sich bei der Vergütungsverhandlung auf einen gemeinsamen Bevollmächtigten mit Abschlussbefugnis zu einigen haben. Damit ist sichergestellt, dass die Ersatzkassen, die regional nicht in Landesverbänden organisiert sind, nicht jeweils einen Vertreter entsenden, sondern durch den Bevollmächtigten repräsentiert werden, der für sie gemeinsam mit den Landesverbänden der Krankenkassen die Vergütungsvereinbarung mit der regionalen KV schließt. In der Praxis hat sich inzwischen eingespielt, dass die Ersatzkassen durch die Leiterin bzw. den Leiter der jeweiligen Landesvertretung des Verbandes der Ersatzkassen e. V. (vdek) als Bevollmächtigte(r) vertreten werden.

Da die Krankenkassen und die Landesverbände der Krankenkassen einerseits und die regionale KV andererseits gesetzlich verpflichtet sind, die Vergütungsvereinbarung für vertragsärztliche Leistungen zu schließen und im Konfliktfall zwischen den Vertragsseiten nach § 89 ein Schiedsverfahren stattfindet, hat gemäß § 69 Abs. 2 Satz 2 das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen für die Vereinbarung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung keine Bedeutung.

2.2 Vereinbarung der vertragsärztlichen Gesamtvergütung

 

Rz. 5

Die für den KV-Bereich geltende Vereinbarung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung für vertragsärztliche Leistungen wird nach Abs. 2 Satz 1 im Voraus geschlossen, und zwar jeweils bis 31.10. mit Wirkung für das Folgejahr. Die KV hat damit ausreichend Zeit, die elektronischen Abrechnungsprogramme bei sich und in den Arztpraxen auf die neue Vergütungsvereinbarung einzustellen. Die erste Abrechnung der vertragsärztlichen Leistungen auf der Grundlage der jahresbezogenen neuen Vergütungsvereinbarung erfolgt damit nach Ablauf des ersten Quartals des Folgejahres. Die Vertragsärzte können sich mit dieser Regelung, im Gegensatz zu der vorher praktizierten Budgetierung der Gesamtvergütung, auf die Vergütung ihrer ärztlichen Leistungen besser einstellen, weil durch das jetzige Vergütungssystem ihre Vergütungsansprüche transparenter geworden sind bzw. keine "Blackbox" mehr darstellen wie bei der nachträglich durchgeführten Budgetierung der vertragsärztlichen Abrechnungen.

Die zum 1.1.2012 vorgenommenen Textänderungen in Abs. 2 Satz 1 und 2 sind redaktioneller Art und gehen auf die Änderung des § 87 Abs. 2g zurück. Dies gilt auch für die Streichung des damaligen Abs. 2 Satz 3, der zur Abschwächung der Kompetenz des Bewertungsausschusses zugunsten der Spielräume bei den regionalen Vergütungsvereinbarungen zwischen der KV einerseits und den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen andererseits geführt hatte. Der Bewertungsausschuss gibt nach Abs. 5 im Wesentlichen nur noch Empfehlungen ab, die für die Gesamtvertragspartner nicht verbindlich sind, aber andererseits auch nicht unbeachtet bleiben können. Wenn die vom Bewertungsausschuss beschlossenen Vorgaben von den regionalen Vertragspartnern aber berücksichtigt werden müssen, kommt dies im Gesetz besonders zum Ausd...

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