Rz. 1a
Die Vorschrift ist in den 2. Abschnitt des 4. Kapitels des SGB V eingeordnet, der mit Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten überschrieben ist. Nach dieser Systematik gehören die Beziehungen zu den Zahntechnikern von der rechtlichen Fallgestaltung her zu den Beziehungen zu den Zahnärzten; sie zählen jedoch nach § 12 SGG nicht zu den Angelegenheiten der Kassenzahnärzte im engeren Sinn. Auftraggeber des Zahntechnikers ist der Vertragszahnarzt, der mit dem Zahntechniker einen Werkvertrag nach § 631 BGB schließt. Hinsichtlich der Abrechnungsfähigkeit und der Höchstpreise für zahntechnische Leistungen gilt jedoch öffentliches Recht, welches aufgrund der gesetzlichen Ermächtigung durch die als untergesetzliche Normen anzusehenden Vereinbarungen über das bundeseinheitliche Leistungsverzeichnis in Verbindung mit den landesweiten Höchstpreisen für zahntechnische Leistungen ausgefüllt wird. Die Abrechnung der zahntechnischen Leistungen erfolgt durch die Vertragszahnärztin bzw. den Vertragszahnarzt mit der zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV), die wiederum mit der Krankenkasse der Patientin bzw. des Patienten abrechnet.
Die Vorschrift differenziert die zahntechnischen Leistungen nach Leistungsinhalt und Abrechnungsfähigkeit einerseits (Abs. 1) und Vergütung andererseits (Abs. 2 und 3). Leistungsinhalt und Abrechnungsfähigkeit werden bundeseinheitlich im Leistungsverzeichnis für zahntechnische Leistungen vereinbart, das für alle zahntechnischen Leistungen im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung gilt, somit auch für Zahnersatz, Zahnkronen und Suprakonstruktionen; die Vergütungen werden dagegen mit Ausnahme der zahntechnischen Leistungen bei Zahnersatz, Zahnkronen und Suprakonstruktionen auf der Landesebene geregelt. Die Vergütungsvereinbarungen nach Abs. 2 und 3 der Vorschrift erstrecken sich deshalb auf zahntechnische Leistungen bei Kieferorthopädie; Kieferchirurgie, Kieferbruch und Parodontosebehandlung (z. B. Aufbissbehelfe), während sich die Vergütung der zahntechnischen Leistungen bei den Zahnersatz-Regelversorgungen einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen mit Wirkung zum 1.1.2005 nach § 57 Abs. 2 richtet.
Rz. 1b
Die zum 1.7.2008 wirksam gewordene Änderung ist Folge der geänderten Organisationsstruktur der Verbände der Krankenkassen. Die bisherigen Spitzenverbände der Krankenkassen sind in Abs. 1 durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) abgelöst worden. Damit haben der VdAK e. V. und der AEV e. V., die bisher als Spitzenverbände der Ersatzkassen auch auf der jeweiligen Landesebene für die Ersatzkassen zuständig waren, ihre bisherige Rechtsposition verloren und sind deshalb in Abs. 2 auf der Landesebene durch die Ersatzkassen abgelöst worden. Die Ersatzkassen bedienen sich auf der Landesebene eines Bevollmächtigten mit Abschlussbefugnis, der i. d. R. die Leiterin oder der Leiter der 15 Landesvertretungen des Verbandes der Ersatzkassen e. V. (vdek) ist (vgl. § 212 Abs. 5 i. V. m. Art. 46 Abs. 9 GKV-WSG). Lediglich die Bundesländer Berlin und Brandenburg haben eine gemeinsame Landesvertretung des vdek, alle anderen Landesvertretungen entsprechen den Bundesländern.
Mit Wirkung zum 9.6.2021 ist den Vereinbarungspartnern durch die Ergänzung der Überschrift um das Wort "Datenaustausch" sowie den in Abs. 1 neu eingefügten Satz 2 die Möglichkeit eröffnet worden, bei der Erbringung zahntechnischer Leistungen auch die Inhalte und die Form der elektronischen Kommunikation zu vereinbaren.