Rz. 116
Die Nr. 5 ist durch Art. 4 Nr. 2a, Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze v. 22.6.2011 (BGBl. I S. 1202) mit Wirkung zum 29.6.2011 neu gefasst und inhaltlich über die Auslandsrückkehrer hinaus auf die Fälle ausgedehnt worden, in denen die Mitgliedschaft von Arbeitnehmern durch Beschäftigung bei einer zwischen- oder überstaatlichen Organisation endete und die wieder eine versicherungsfreie Beschäftigung aufnehmen.
Rz. 116a
Die Beitrittsfrist für Auslandsrückkehrer bestimmt sich nach dem Tag der Rückkehr aus dem Ausland. Unter Rückkehr aus dem Ausland ist die auf Dauer gerichtete Rückkehr zu verstehen. Damit verbunden sein muss die Begründung des gewöhnlichen Aufenthaltes oder die Wohnsitznahme im Inland als Voraussetzung für eine freiwillige Mitgliedschaft (vgl. Rz. 7). Eine nur vorübergehende Rückkehr ins Inland z. B. zu Urlaubszwecken oder auch im Rahmen des ausländischen Beschäftigungsverhältnisses stellt keine Rückkehr dar. Die Frist berechnet sich ab dem Folgetag der Rückkehr ins Inland (Einreise).
Rz. 116b
Für Beschäftigte bei einer zwischen- oder überstaatlichen Organisation im Inland bestimmt sich die Beitrittsfrist nach dem Ende der Tätigkeit bei der zwischen- oder überstaatlichen Organisation im Inland. Die Frist berechnet sich daher nach dem Folgetag des Endes der Beschäftigung.
Rz. 117
Nach dem Tag der Rückkehr bzw. des Endes der Beschäftigung bei der zwischen- oder überstaatlichen Organisation ist auch die Frist von 2 Monaten für die Aufnahme einer versicherungsfreien Beschäftigung zu bestimmen. Im Ergebnis bedeutet dies, dass das Beitrittsrecht schon vor Ablauf der Beitrittsfrist nicht mehr besteht, wenn nicht rechtzeitig innerhalb von 2 Monaten eine Beschäftigung aufgenommen wurde. Zur Beschäftigungsaufnahme vgl. Komm. zu § 186.
Rz. 118
Einreise ins Inland am 18.3., Aufnahme der versicherungsfreien Beschäftigung am 1.6. Da die Beschäftigung nicht bis zum 18.5. aufgenommen wurde, besteht kein Beitrittsrecht mehr, obwohl die Beitrittsfrist an sich erst am 18.6. endete.
Rz. 119
Die Zeit für die Beitrittserklärung verkürzt sich daher tatsächlich auf den Zeitraum zwischen der Aufnahme der versicherungsfreien Beschäftigung und dem Ablauf der 3-Monats-Frist nach Rückkehr bzw. dem Ende der Beschäftigung bei der zwischen- oder überstaatlichen Organisation. Die volle 3-monatige Beitrittsfrist haben demnach nur die Personen, die am Folgetag der Einreise sogleich die versicherungsfreie Beschäftigung aufnehmen. Die Regelungen über die einzuhaltenden Beitrittsfristen sind jedoch nur für die originäre Begründung einer freiwilligen Mitgliedschaft von Bedeutung. Aufgrund der tatbestandlichen Voraussetzungen des Beitrittsrechts tritt ungeachtet der Fristen und der Beschäftigungsaufnahme die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a ein (vgl. Rz. 62b).