2.1 Bildung des Landesausschusses

 

Rz. 2

Nach Abs. 1 sind der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen und der Landesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen für den Bereich jedes Landes zu bilden. Die Formulierung "Bereich jedes Landes" anstelle "jedes Land" lässt zu, dass in Nordrhein-Westfalen, wo es für den Bereich Nordrhein und Westfalen-Lippe jeweils eine Kassenärztliche Vereinigung (KV) und eine Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV) gibt (§ 77 Abs. 1), wie bisher je ein Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen und ein Landesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen gebildet werden. Neben der ungenauen gesetzlichen Formulierung (vgl. dazu auch Schröder, in: Orlowski/Remmert, GVG Kommentar SGB V, § 90 Rz. 4) wird im Hinblick auf die Ausnahmeregelung des § 77 Abs. 1 Satz 2 aus Gründen der Zweckmäßigkeit gleichwohl als zulässig angesehen, in Ländern mit mehreren Kassenärztlichen/Zahnärztlichen Vereinigungen, wie in Nordrhein-Westfalen, mehrere Landesausschüsse einzurichten (Peters/Hencke, KV, SGB V, § 90 Rz. 2).

 

Rz. 2a

Die Einwirkung und Gestaltungsmöglichkeiten des Landesausschusses sind eng. Er hat in der Praxis keine primäre Gestaltungsaufgabe. An dieser Feststellung ist festzuhalten, auch wenn er im Ausnahmefall (§ 99 Abs. 2) einen Bedarfsplan aufstellt. Dazu kommt es, wenn zwischen der KV und den Landesverbänden kein Einvernehmen hergestellt werden konnte und ein Beteiligter den Landesausschuss anruft. Das gilt auch, wenn der Bedarfsplan von der obersten Landesbehörde beanstandet wurde und kein Einvernehmen darüber besteht, wie einer Beanstandung des Bedarfsplanes abzuhelfen ist (§ 99 Abs. 2 Satz 2). Er ist dann subsidiär zuständig. Auch § 116b mit seinem andersartigen planungs- und regulierungsabhängigen Versorgungssektor schmälert den Einfluss des Landesausschusses.

 

Rz. 3

Der Landesausschuss wird von der KV/KZV und den Landesverbänden der Krankenkassen sowie den Ersatzkassen gebildet. Damit sind auf Krankenkassenseite alle Krankenkassenarten an der Bildung der Landesausschüsse beteiligt, auch die knappschaftliche Krankenversicherung, da nach § 212 Abs. 3 für die knappschaftliche Krankenversicherung die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See die Aufgaben eines Landesverbandes wahrnimmt. Die Landesausschüsse sind gemeinsame Einrichtungen der Selbstverwaltungskörperschaften der Ärzte/Zahnärzte und Krankenkassen auf Landesebene; die Errichtung der Landesausschüsse steht nicht zur Disposition (vgl. "bilden" in Abs. 1 Satz 1). Da die Ersatzkassen auf Landesebene keine selbstständig agierenden Landesverbände haben, können sie nach Abs. 1 Satz 2 die Pflichtaufgabe, an der Bildung der Landesausschüsse mitzuwirken, auf eine bestehende Arbeitsgemeinschaft der Ersatzkassen oder auf eine einzelne Ersatzkasse übertragen.

2.2 Besetzung des Landesausschusses

 

Rz. 4

Zur Besetzung des Landesausschusses enthält Abs. 2 detaillierte Bestimmungen. Mit Wirkung zum 1.1.2012 ist durch Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss des Bundestages) die Besetzung der Landesausschüsse den tatsächlichen Versichertenzahlen angenähert worden, was zur Erhöhung der Gesamtzahl der stimmberechtigten Vertreter und zu einer zahlenmäßigen Veränderung der Vertreter auf der Krankenkassenbank geführt hat. Dem Vorhaben der Bundesregierung, im vorausgegangenen Gesetzentwurf die Beteiligungsrechte der Länder dadurch zu stärken, dass Vertreter der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörden in die Landesausschüsse entsandt werden, ist nicht gefolgt worden; eine Mitwirkung dieser Vertreter mit Stimmberechtigung würde im Übrigen die Eigenschaft eines Landesausschusses als Selbstverwaltungseinrichtung infrage stellen. Abs. 3 sieht aber alternativ vor, dass die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörden im jeweiligen Landesausschuss beratend mitwirken, kein Stimmrecht haben, aber bei der Beschlussfassung anwesend sein dürfen (vgl. Abs. 4 Satz 2). Der mitberatenden Tätigkeit der Vertreter der obersten Landesbehörden ist nicht uneingeschränkt zuzustimmen, weil die obersten Landesbehörden gleichzeitig die Rechtsaufsicht ausüben und über die Mitberatung einen präventiven Einfluss ausüben können. Eine strikte, wie die zuvor bestehende organisatorische Trennung wäre angezeigter gewesen. Mit der beratenden und nicht mehr einvernehmlichen Mitwirkung ist die Absicht verbunden, den Einfluss der Länder für die Bedarfsplanung zu stärken. Eine Grenze wird überschritten, wenn faktisch die Mitberatung in eine Fachaufsicht übergeht. Mit Wirkung zum 23.7.2015 ist auf Beschluss des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss des Bundestages) das Mitberatungsrecht der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörden auch auf den erweiterten Landesausschuss erstreckt worden. Mit Wirkung zum 11.5.2019 umfasst nach Abs. 4 Satz 4 das Mitberatungsrecht in den Landesausschüssen auch das Recht zur Antragstellung. Nach der Gesetzesbegründung bezieht sich das Antragsrecht auf die Ausnahme von ländlichen oder strukturschwachen Teilgebieten eines Planungsbereichs v...

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