Rz. 9

Nach den gegenwärtigen Zuständigkeiten des Landesausschusses besteht keine Außenwirkung seiner Entscheidungen, sodass er im Gerichtsverfahren weder aktiv- noch passiv legitimiert ist (Hamdorf, in: Hauck/Noftz, SGB V, § 90 Rz. 33). Die Entscheidungen haben weder den Charakter eines Verwaltungsaktes noch einer Rechtsnorm (Becker/Kingreen/Hollo, SGB V, § 90 Rz. 15). Seine Entscheidungen wirken sich lediglich auf die anderen Entscheidungsträger aus. Allenfalls aufsichtsbehördliche Maßnahmen mit Verwaltungsaktcharakter können im sozialgerichtlichen Verfahren ohne Vorverfahren (§78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGG) angefochten werden (infrage gestellt von Krauskopf/Sproll, SGB V, § 90 Rz. 12).

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