Prof. Dr. Volker Wahrendorf
Rz. 15
Die Organisation des Gemeinsamen Bundesausschusses ist in der Vorschrift nur in Grundzügen vorgegeben. So gibt es nach Abs. 2 Satz 1 das Beschlussgremium und in Abs. 2 Satz 11 in Verbindung mit Abs. 2a finden sich Hinweise auf die Unterausschüsse, die nach Leistungssektoren getrennt sind. Die gesetzliche Vorgabe lässt dem Gemeinsamen Bundesausschuss genügend Freiraum, in der Geschäftsordnung die Organisation entsprechend den praktischen Bedürfnissen zu gestalten bzw. zu verändern.
Der Gemeinsame Bundesausschuss besteht nach seinem Organisationsplan aus einem Beschlussgremium (Plenum), 9 Unterausschüssen, einem Finanzausschuss und einem Ausschuss "Geschäftsordnung; Verfahrensordnung". Alle Ausschüsse sind dem Plenum untergeordnet, welches die Entscheidungen trifft.
Das Plenum besteht nach Abs. 2 Satz 1 aus dem unparteiischen Vorsitzenden, 2 weiteren unparteiischen Mitgliedern, 1 von der KZBV benanntes Mitglied, 2 von der KBV sowie 2 von der DKG und 5 vom GKV-Spitzenverband bestellte Mitglieder. Das als Plenum bezeichnete Beschlussgremium, mit 13 Personen besetzt, tagt ein- bis zweimal monatlich in öffentlicher Sitzung und trifft alle notwendigen Entscheidungen über Richtlinien und sonstige Beschlüsse, die nach außen vom Gemeinsamen Bundesausschuss zu vertreten sind. An den Sitzungen des Plenums nehmen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben weitere – nicht stimmberechtigte – Vertreterinnen und Vertreter von Verbänden und Organisationen aus dem Deutschen Gesundheitswesen teil:
- Die Patientenvertreterinnen und Patientenvertreter verfügen dabei über ein umfassendes Mitberatungs- und Antragsrecht zu allen Tagesordnungspunkten.
- Zu Themen der vertragsärztlichen Bedarfsplanung nehmen 2 von der Gesundheitsministerkonferenz der Länder benannte Vertreterinnen oder Vertreter mitberatend teil. Ihr Mitberatungsrecht umfasst auch das Recht, Beratungsgegenstände auf die Tagesordnung setzen zu lassen.
- Zu Richtlinien und Beschlüssen der Qualitätssicherung nimmt jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter der Bundesärztekammer, des Verbandes der Privaten Krankenversicherung und des Deutschen Pflegerats mitberatend teil. Soweit die Berufsausübung der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten oder der Zahnärztinnen und Zahnärzte berührt ist, erstreckt sich das Beteiligungsrecht auch auf die Bundespsychotherapeutenkammer und die Bundeszahnärztekammer.
Rz. 16
Zur Vorbereitung seiner Entscheidungen und Beschlussfassungen setzt das Plenum des Gemeinsamen Bundesausschusses Unterausschüsse ein.
Die Unterausschüsse, in denen immer ein unparteiisches Mitglied oder im Verhinderungsfall dessen Stellvertreter den Vorsitz innehat, sind nach Leistungssektoren organisiert und unter den von den Trägerorganisationen bestellten Mitgliedern wie folgt aufgeteilt:
- Unterausschuss Arzneimittel mit jeweils 3 KBV- und DKG-Mitgliedern und 6 vom GKV-Spitzenverband bestellten Mitgliedern,
- Unterausschuss Qualitätssicherung mit jeweils 2 KBV-, DKG-, KZBV-Mitgliedern und 6 vom GKV-Spitzenverband bestellten Mitgliedern,
- Unterausschuss Disease-Management-Programme mit jeweils 3 KBV-, DKG-Mitgliedern und 6 vom GKV-Spitzenverband bestellten Mitgliedern,
- Unterausschuss Ambulante spezialfachärztliche Versorgung mit jeweils 3 KBV-, DKG-Mitgliedern und 6 vom GKV-Spitzenverband bestellten Mitgliedern,
- Unterausschuss Methodenbewertung mit jeweils 2 KBV-, DKG –, KZBV-Mitgliedern und 6 vom GKV-Spitzenverband bestellten Mitgliedern,
- Unterausschuss Veranlasste Leistungen mit jeweils 3 DKG-, KBV-Mitgliedern und 6 vom GKV-Spitzenverband bestellten Mitgliedern,
- Unterausschuss Bedarfsplanung mit jeweils 3 DKG-, KBV-Mitgliedern und 6 vom GKV-Spitzenverband bestellten Mitgliedern,
- Unterausschuss Psychotherapie mit jeweils 6 von der KBV und dem GKV-Spitzenverband bestellten Mitgliedern,
- Unterausschuss Zahnärztliche Behandlung mit jeweils 6 von der KZBV und dem GKV-Spitzenverband bestellten Mitgliedern.
Dem für die interne Verwaltung des Gemeinsamen Bundesausschusses zuständigen Ausschuss "Geschäftsordnung, Verfahrensordnung" gehören jeweils 2 von der DKG, KBV und KZBV bestellte Mitglieder sowie 6 Mitglieder an, die vom GKV-Spitzenverband bestellt sind. Für den Finanzausschuss haben die Trägerorganisationen DKG, KBV und KZBV jeweils ein Mitglied und der GKV-Spitzenverband 3 Mitglieder bestellt. Weitere Unterausschüsse können bei Bedarf hinzukommen.
Neben den benannten Mitgliedern im jeweiligen Unterausschuss nehmen Patientenvertreterinnen und Patientenvertreter mitberatend an den Sitzungen teil. Darüber hinaus werden Vertreterinnen und Vertreter weiterer Organisationen und Verbände aufgabenbezogen beteiligt und bei Bedarf Sachverständige hinzugezogen.
Anders als das Plenum beraten die Unterausschüsse ausschließlich in nicht öffentlichen Sitzungen. Die Unterausschüsse fassen das Ergebnis ihrer Beratungen als Beschlussempfehlung an das Plenum zusammen.
Rz. 17
Im Plenum und im Unterausschuss Bedarfsplanung nehmen mit Wirkung zum 1.1.2012 auch 2 Vertreter der Gesundheitsministerkonf...