Rz. 97

Die Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte v. 15.12.2016, zuletzt geändert am 21.10.2021 und in Kraft getreten am 22.1.2022, regelt die Verordnung von Heilmitteln durch Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte. Insbesondere die Voraussetzungen, Grundsätze und Inhalte der Verordnungsmöglichkeiten sowie die Zusammenarbeit der Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte mit den ausführenden Therapeutinnen und Therapeuten sind Bestandteile der Richtlinie, außerdem ein Verzeichnis der verordnungsfähigen Maßnahmen (Heilmittelkatalog-Zahnärzte). Zu den Maßnahmen gehören einzelne Maßnahmen der Physiotherapie (bei craniomandibulären Störungen, Fehlfunktionen bei angeborenen cranio- und orofazialen Fehlbildungen und Fehlfunktionen bei Störungen des Zentralnervensystems, chronifiziertem Schmerzsyndrom oder Lymphabflussstörungen) und einzelne Maßnahmen der Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie (Störungen des Sprechens, Störungen des oralen Schluckakts, orofaziale Funktionsstörungen).

 

Rz. 98

Heilmittel in der vertragszahnärztlichen Versorgung dienen nach § 2 Abs. 2 der Richtlinie der Behandlung der krankheitsbedingten strukturellen/funktionellen Schädigungen des Mund- und Kieferbereichs. Zur Erreichung dieser Ziele können erforderlichenfalls auch die anatomisch direkt angrenzenden oder funktionell unmittelbar mit dem cranio-mandibulären System in Zusammenhang stehenden Strukturen, z. B. der Hilfsmuskulatur des cranio-mandibulären Systems oder der absteigenden Lymphbahnen, mitbehandelt werden. Die Ursache der strukturellen/funktionellen Schädigungen muss im Mund-, Kiefer- oder Gesichtsbereich liegen. Das Nähere ergibt sich aus dem indikationsbezogenen Katalog verordnungsfähiger Heilmittel (Heilmittelkatalog-Zahnärzte).

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