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Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG) v. 16.7.2015 (BGBl. I S. 1211) mit Wirkung zum 23.7.2015 eingefügt worden.

Mit dem Gesetz zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung (Krankenhausstrukturgesetz – KHSG) v. 10.12.2015 (BGBl. I S. 2229) ist mit Wirkung zum 1.1.2016 in Abs. 4 Satz 1 die Angabe "§ 221 Abs. 2 Satz 3" durch die Angabe "§ 221 Abs. 3 Satz 1 Nummer 1" ersetzt worden. Es sind lediglich redaktionelle Änderungen vorgenommen worden.

Aufgrund des Art. 2 des Gesetzes zur Errichtung eines Transplantationsregisters und zur Änderung weiterer Gesetze v. 11.10.2016 (BGBl. I S. 2233) ist mit Wirkung zum 1.11.2016 Abs. 3 Satz 5 durch die folgenden Sätze ersetzt worden: "Mittel, die im Haushaltsjahr nicht bewilligt wurden, sind entsprechend Absatz 4 Satz 1 anteilig an den Gesundheitsfonds (Liquiditätsreserve) und die Krankenkassen zurückzuführen. Die Laufzeit eines Vorhabens nach den Absätzen 1 und 2 kann bis zu vier Jahre betragen."

Durch das Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation (Digitale-Versorgungsgesetz - DVG) v. 9.12.2019 (BGBl. I S. 2562) sind mit Wirkung zum 1.1.2020 (vgl. Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes) nach Abs. 1 Satz 6 die Sätze 7 bis 9 eingefügt sowie in Abs. 2 der Satz 3 aufgehoben worden. Im neuen Abs. 2 Satz 4 sind nach dem Wort "Bundesausschusses" die Wörter "sowie zur Entwicklung oder Weiterentwicklung ausgewählter medizinischer Leistungen, für die in der Versorgung Bedarf besteht," eingefügt worden. Außerdem sind der Abs. 3 neu gefasst sowie in Abs. 5 der Satz 3 aufgehoben und im neuen Satz 3 die Angabe "2021" durch die Angabe "2022" ersetzt worden

Mit dem Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts v. 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652) ist mit Wirkung zum 1.1.2020 in Abs. 4 Satz 2 bis 5 der Vorschrift jeweils das Wort "Bundesversicherungsamt" durch die Wörter "Bundesamt für Soziale Sicherung" ersetzt worden.

Aufgrund des Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz – GKV-FKG) v. 22.3.2020 (BGBl. I S. 604) sind mit Wirkung zum 1.4.2020 in Abs. 4 Satz 4 die Wörter "Abs. 7 Satz 1; § 266 Abs. 6" durch die Wörter "Abs. 8; § 266 Abs. 7" ersetzt worden.

Durch Art. 1 des Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz) v. 22.3.2024 (BGBl. I Nr. 101) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 26.3.2024 umfangreich geändert. In Abs. 1 Satz 4 wurden die Förderkriterien um ein weiteres Merkmal der Patientenbeteiligung erweitert. Abs. 1 Satz 7 bis 9 wurden ersetzt. In Abs. 3 Satz 1 wurde die Fördersumme auf jährlich 200 Mio. EUR festgelegt, die Sätze 3 bis 7 wurden ersetzt. Abs. 5 wurde dahingehend geändert, dass das Bundesministerium für Gesundheit dem Deutschen Bundestag i. d. R. im Abstand von 4 Jahren, erstmals zum 30.6.2028, einen Bericht über das Ergebnis der wissenschaftlichen Auswertung vorlegt.

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