Rz. 4

Durch Abs. 1 Satz 3 ist dem BMG seit 1.4.2007 das Recht eingeräumt worden, vom Gemeinsamen Bundesausschuss zusätzliche Informationen und ergänzende Stellungnahmen im Rahmen der Richtlinienprüfung anzufordern. Die Anforderung ist auf das Objekt, die vorgelegte Richtlinie, bezogen, darf mithin nicht sachfremd sein. Der Gemeinsame Bundesausschuss ist verpflichtet, die Anforderung zu erfüllen, auch schon deshalb, weil der Lauf der Fristen von 2 Monaten oder 4 Wochen solange unterbrochen ist, bis die zusätzlichen Informationen und ergänzenden Stellungnahmen dem BMG vorliegen. Im Umkehrschluss ist der Gemeinsame Bundesausschuss nicht verpflichtet, seine Beschlüsse gegenüber der Aufsichtsbehörde zu begründen, obwohl das in gewisser Weise durch die tragenden Gründe passiert.

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