Rz. 5b

Aufgrund des § 140f Abs. 3 haben die Patientenorganisationen ein auf § 101 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und 4 beschränktes Mitberatungsrecht. Die Vorschrift ist Ausdruck der Patientensouveränität, wie sie schon Ausdruck in der WHO gefunden hat. Weil die Patientenvertreter nicht Mitglieder des Zulassungsausschusses sind, haben sie kein Stimmrecht. Über Anregungen geht das Mitberatungsrecht nicht hinaus.

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