Rz. 1a

Über Widersprüche gegen Beschlüsse der Zulassungsausschüsse (§ 96 Abs. 4) in Zulassungssachen entscheiden die Berufungsausschüsse. Auch sie sind Einrichtungen der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte/Zahnärzte und der Krankenkassen. In die Rechtskonstruktion "Berufungsausschuss" sind seit Inkrafttreten des GSG am 1.1.1993 die Ersatzkassen mit allen Rechten und Pflichten integriert, so dass es das für sie bis dahin gültige, besondere Beteiligungsverfahren nicht mehr gibt. Das Verfahren vor dem Berufungsausschuss richtet sich nach den Zulassungsverordnungen für Vertragsärzte bzw. für Vertragszahnärzte (§ 98).

Mit Wirkung zum 1.7.2008 sind in der Vorschrift die Wörter "Verbände der" gestrichen worden. Dies geht auf eine Änderung der Organisationsstruktur der Verbände der Krankenkassen zurück. Auf Landesebene hat es bisher keine selbständigen Verbände der Ersatzkassen gegeben. Gehandelt haben für die Ersatzkassen der VdAK e. V. und der AEV e. V., und zwar sowohl auf der Bundesebene als auch auf der Landesebene. Die Spitzenverbände verlieren zum 1.7.2008 ihre bisherige Rechtsposition an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen (vgl. § 217f i. d. F. des GKV-WSG), sodass auf der Landesebene die Verbände der Ersatzkassen durch die Ersatzkassen ersetzt werden. In den Berufungsausschüssen handeln die Ersatzkassen als Gesamtheit. Nach § 212 Abs. 5 haben sie einen gemeinsamen Vertreter zu benennen, der für sie z. B. über die Errichtung eines oder mehrerer Berufungsausschüsse mitentscheidet und den Beisitzer für die Ersatzkassen im Berufungsausschuss bestellt.

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