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Bildung und Abgrenzung der Zulassungsbezirke werden über die Vorschriften der Zulassungsverordnung geregelt. Dabei besteht die Möglichkeit, dass der Zulassungsbezirk identisch mit dem Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) gebildet wird; es ist aber zulässig, den Zulassungsbezirk unter Berücksichtigung der Grenzen der Stadt- und Landkreise in der Weise abzugrenzen, dass er nur Teile des KV-Bezirks umfasst, beispielsweise den Bezirk einer KV-Bezirks- oder Kreisstelle. Wie regional vorgegangen wird, richtet sich nach den praktischen Erfordernissen und den Vorgaben des § 9 SGB X (einfache, zweckmäßige und zügige Durchführung des Verwaltungsverfahrens), über die die Errichtungskörperschaften (§ 96) gemeinsam entscheiden.

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