0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift wurde durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz v. 28.5.2008 (BGBl. I S. 874) grundlegend reformiert. Der Bundespflegeausschuss (Abs. 1 bis 3 a. F.) wurde mit dem Ziel, Verwaltungsaufwand zu minimieren, abgeschafft. Übrig geblieben ist – allerdings in wesentlich geänderter Form – die Berichtspflicht (ehemals Abs. 4), wobei der Zeitrahmen auf 4 Jahre festgesetzt wurde, um die Berichtsanzahl insgesamt zu vermindern. Mit dem Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention (Präventionsgesetz – PrävG) v. 17.7.2015 (BGBl. I S. 1368), in Kraft seit 25.7.2015, wurde der Termin zur Vorlage des Sechsten Berichts um ein Jahr auf das Jahr 2016 verschoben. Das Dritte Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz – PSG III) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3191), in Kraft seit 1.1.2017, strukturierte die Norm mit neu eingefügten Abs. 1 und 2, fasste die bisherige Regelung in den Abs. 1 und führte mit Abs. 2 eine jährliche Berichtspflicht der Länder über die verausgabten Mittel zur Investitionskostenförderung für zugelassene Pflegeeinrichtungen ein.
1 Allgemeines
Rz. 2
Abs. 1 regelt, dass die Bundesregierung über die Entwicklung der Pflegeversicherung und den Stand der pflegerischen Versorgung den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes zu berichten hat.
Nachdem nach Maßgabe von Abs. 4 a. F. im Dezember 1997 der Erste Bericht über die Entwicklung der Pflegeversicherung (BT-Drs. 13/9528) abgegeben und im März 2001 der Zweite Bericht dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat vorgelegt wurde (BT-Drs. 14/5590), folgten im November 2004 der Dritte (BT-Drs. 15/4125), im Januar 2008 der Vierte Bericht (BT-Drs. 16/7772) und im Dezember 2011 der Fünfte Bericht (BT-Drs. 17/8332).
Der Sechste Bericht wurde mit dem Präventionsgesetz um ein Jahr auf 2016 verschoben. Damit sollten die Auswirkungen des Ersten Pflegestärkungsgesetzes, das am 1.1.2015 in Kraft trat, im ersten Jahr seiner Wirksamkeit angemessen erfasst werden und noch in den Bericht einfließen. Der Bericht sollte somit eine aktuelle Bestandsaufnahme der Pflegeversicherung unmittelbar vor Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz geben (Beschlussempfehlung und Bericht des 14. Ausschusses zum Präventionsgesetz in BT-Drs. 18/5261 zu § 10 SGB XI). Er wurde im Dezember 2016 (BT-Drs. 18/10707) veröffentlicht.
Der Vierjahresrhythmus für die Berichterstattung wird grundsätzlich beibehalten. Der Siebente Bericht wird im Jahre 2020 erscheinen.
Rz. 3
Die Regelung des Abs. 2 soll eine regelmäßige, systematische und vollständige Übersicht über die Investitionskostenförderung durch die Länder schaffen. Durch die jährliche Berichterstattung lassen sich die Auswirkungen der Investitionskostenförderung im Verlauf besser auswerten. Das Bundesministerium für Gesundheit wird die Berichte veröffentlichen.
2 Rechtspraxis
2.1 Bericht der Bundesregierung über die Entwicklung der Pflegeversicherung und den Stand der pflegerischen Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland
Rz. 4
Der Sechste Bericht über die Entwicklung der Pflegeversicherung und den Stand der pflegerischen Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland v. 15.12.2016 (BT-Drs. 18/10707) umfasst etwa 130 Seiten. Er stellt die Bevölkerungsentwicklung in Deutschland mit den Herausforderung für die pflegerische Versorgung sowie die Pflegeversicherung dar und gibt den Stand der Pflegeversicherung sowie der pflegerischen Versorgung wieder.
Er zeigt auf, dass die Leistungen der Pflegeversicherung und die pflegerische Versorgung durch das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG), vor allem aber durch das Erste Pflegestärkungsgesetz (PSG I) bereits im Jahr 2015 deutlich ausgebaut und besser auf die Bedürfnisse der Betroffenen und ihrer Angehörigen ausgerichtet werden konnten. Denn die Zahl der Leistungsempfänger der sozialen Pflegeversicherung stieg im Zeitraum von 2011 bis 2015 von 2,3 auf 2,7 Mio. Menschen (+ 17 %). Die Leistungsausgaben der sozialen Pflegeversicherung nahmen im gleichen Zeitraum von rd. 20,9 auf rd. 26,6 Mrd. EUR zu (+ 27 %). Z. B. wurden die zusätzlichen Betreuungsleistungen in der häuslichen Pflege und die Hilfe für den altersgerechten Umbau stärker in Anspruch genommen. Die Leistungsausgaben für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (z. B. Einbau einer altersgerechten Dusche) stiegen von rund 103 Mio. EUR im Jahr 2011 auf knapp 305 Mio. EUR im Jahr 2015 und haben sich damit nahezu verdreifacht. Mehr als verdoppelt haben sich die Ausgaben für die zusätzlichen Betreuungsleistungen von 330 Mio. EUR auf rund 680 Mio. EUR pro Jahr und die Nutzer stiegen von 430.000 im Jahr 2013 auf 600.000 im Jahr 2015. Menschen mit demenziellen oder psychischen Erkrankungen sowie geistigen Behinderungen erhielten durch das PSG I seit dem 1.1.2015 auch in der sog. "Pflegestufe 0" Zugang zu allen Leistungen der Pflegeversicherung, die die häusliche Pflege stärkte. Sie können seither auch Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, den sog. Wohngruppenzuschlag und die Anschubfinanzierung für Wohngruppen in Anspruch nehmen.
Der Sechste Pflegebericht beinhaltet auch, dass sich im Zeitraum 2003 b...