2.1 Grundsätze der Zusammenarbeit (Abs. 1)

 

Rz. 3

Abs. 1 Satz 1 fasst die wesentlichen Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen, dem Medizinischen Dienst sowie dem Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. mit den heimrechtlichen Aufsichtsbehörden zusammen. Inhaltlich sehen diese Grundsätze zur wechselseitigen Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB XI und den heimrechtlichen Vorschriften vor, dass die Beteiligten insbesondere durch

  • regelmäßige gegenseitige Information und Beratung,
  • Terminabsprachen für eine gemeinsame oder arbeitsteilige Überprüfung von Pflegeeinrichtungen und
  • Verständigung über die im Einzelfall notwendigen Maßnahmen

eng zusammenarbeiten. Im Rahmen der Zusammenarbeit ist sicherzustellen, möglichst Doppelprüfungen zu vermeiden (Abs. 1 Satz 2). Dies setzt voraus, dass die Beteiligten ihre Prüftätigkeit koordinieren sowie Einvernehmen über Maßnahmen zur Qualitätssicherung und zur Abstellung von Mängeln anstreben.

Die in Abs. 1 aufgenommenen Regelungen dienen nach dem gesetzgeberischen Willen vor allem dem besseren Schutz der pflegebedürftigen Heimbewohner. Aufgrund des den Beteiligten hiernach eingeräumten Rechts auf umfassenden Informationsaustausch sollen unangemessene oder gefährliche Pflegesituationen vermieden oder rechtzeitig aufgedeckt und beseitigt werden. Ferner können aufgrund der vorgesehenen Zusammenarbeit durch Einsparung von zeitlichem und personellem Aufwand Synergieeffekte für alle Beteiligten nutzbar gemacht werden (vgl. BT-Drs. 14/5395 S. 47).

 

Rz. 4

Zur besseren Durchsetzung der mit der vorgesehenen Zusammenarbeit verfolgten Ziele sieht das Gesetz nach Abs. 1 Satz 3 für die Landesverbände der Pflegekassen, den Medizinischen Dienst sowie den Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. verpflichtend eine Beteiligung an den nach den heimrechtlichen Vorschriften zu bildenden Arbeitsgemeinschaften vor (vgl. z. B. § 17 Abs. 1 WTG NRW). Die Federführung für diese Arbeitsgemeinschaften liegt bei den nach den heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden. Von dieser Leitungsfunktion unberührt bleibt die den Pflegekassen und ihren Verbänden im Rahmen der Zusammenarbeit zukommende eigene rechtliche Verantwortung für die inhaltliche Bestimmung, Prüfung und Sicherung der Pflege-, Versorgungs- und Betreuungsqualität nach dem SGB XI. Diese den Pflegekassen und ihren Verbänden durchgängig auch in anderen Vorschriften zur Qualitätssicherung gemäß §§ 112 ff. zugewiesene Verantwortung kann durch eine Zusammenarbeit mit den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden oder den obersten Landesbehörden weder eingeschränkt noch erweitert werden (vgl. Abs. 2 Satz 3). Eine Weisungsbefugnis der heimrechtlichen Aufsichtsbehörde oder obersten Landesbehörde besteht nicht (vgl. BT-Drs. 14/5395 S. 45).

2.2 Modellvorhaben (Abs. 2 Satz 1)

 

Rz. 5

Die Regelung des Abs. 2 Satz 1 wurde mit Wirkung zum 30.10.2012 durch das PNG eingefügt. Hiernach können die Landesverbände der Pflegekassen und die Prüfinstitutionen des § 114 Abs. Satz 1 mit den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden und mit Änderung durch das PSG I seit 1.1.2015 auch unmittelbar mit den obersten Landesbehörden für die Durchführung von Qualitätsprüfungen ein Modellvorhaben zur Abstimmung einer gemeinsamen Vorgehensweise vereinbaren. Hierbei kann für die Zwecke und Dauer des Modellvorhabens nach Abs. 2 Satz 2 von den Richtlinien nach § 114a Abs. 7 und den nach § 115 Abs. 1a bundesweit getroffenen Vereinbarungen abgewichen werden. Gegenstand einer Vereinbarung nach Abs. 2 Satz 1 können nicht nur nähere Regelungen über einen gemeinsamen Informationsaustausch sein, sondern können bzw. sollten inhaltlich auch auf die Vermeidung von Doppelprüfungen, auf die nähere Abstimmung von Prüftätigkeiten oder auf die wechselseitige Beteiligung bei sonstigen Maßnahmen ausgerichtet sein.

2.3 Informationsverpflichungen (Abs. 3 und 4)

 

Rz. 6

Die wirksame Zusammenarbeit der Landesverbände der Pflegekassen, der auf Landesebene organisierten Medizinischen Dienste sowie des Prüfdienstes des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. mit den nach den heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden setzt zur wechselseitigen Aufgabenerfüllung der Beteiligten nach Maßgabe des Abs. 1 einen hierzu notwendigen Informationsaustausch voraus. Diesem Informationsbedarf tragen die in Abs. 3 und Abs. 4 getroffenen und ausschließlich den einschlägigen Adressatenkreis der Pflegeversicherung betreffenden Verpflichtungsregelungen Rechnung. Entsprechendes gilt im Gegenzug für die zuständigen Aufsichtsbehörden der Heimaufsicht, deren Informationsverpflichtung sich nach den einschlägigen heimrechtlichen Vorschriften der Länder bestimmt (vgl. z. B. § 44 Abs. 2 WTG NRW).

 

Rz. 7

Nach Abs. 3 Satz 1 sind die Landesverbände der Pflegekassen sowie der Medizinische Dienst und der Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. berechtigt und auf Anforderung verpflichtet, den nach den heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden die ihnen nach dem SGB XI ...

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