Rz. 6
Die wirksame Zusammenarbeit der Landesverbände der Pflegekassen, der auf Landesebene organisierten Medizinischen Dienste sowie des Prüfdienstes des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. mit den nach den heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden setzt zur wechselseitigen Aufgabenerfüllung der Beteiligten nach Maßgabe des Abs. 1 einen hierzu notwendigen Informationsaustausch voraus. Diesem Informationsbedarf tragen die in Abs. 3 und Abs. 4 getroffenen und ausschließlich den einschlägigen Adressatenkreis der Pflegeversicherung betreffenden Verpflichtungsregelungen Rechnung. Entsprechendes gilt im Gegenzug für die zuständigen Aufsichtsbehörden der Heimaufsicht, deren Informationsverpflichtung sich nach den einschlägigen heimrechtlichen Vorschriften der Länder bestimmt (vgl. z. B. § 44 Abs. 2 WTG NRW).
Rz. 7
Nach Abs. 3 Satz 1 sind die Landesverbände der Pflegekassen sowie der Medizinische Dienst und der Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. berechtigt und auf Anforderung verpflichtet, den nach den heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden die ihnen nach dem SGB XI zugänglichen Daten über die Pflegeeinrichtungen mitzuteilen. Gegenstand der Informationspflicht und des zulässigen Datenaustausches sind nach dieser Vorschrift im Wesentlichen allgemeine Angaben über die Struktur der Pflegeeinrichtung. Hierzu gehören insbesondere auch Angaben über die Zahl und Art der Pflegeplätze, die betreuten Personen (Belegung), die personelle und sachliche Ausstattung sowie über die Leistungen und Vergütung der Pflegeeinrichtung. Für personenbezogene Daten gilt in Fällen der Datenübermittlung ein Anonymisierungsgebot (Abs. 3 Satz 2).
Rz. 8
Abs. 4 Satz 1 verpflichtet den Medizinischen Dienst sowie alle sonstigen mit der Durchführung von Qualitätsprüfungen nach dem SGB XI beauftragten Stellen zur unverzüglichen (vgl. § 121 BGB) Mitteilung über die konkreten Ergebnisse aus den Qualitätsprüfungen von Pflegeeinrichtungen. Zwingende Voraussetzung ist, dass die Übermittlung der aus der Qualitätsprüfung gewonnenen Erkenntnisse im Einzelfall zur Vorbereitung und Durchführung von aufsichtsrechtlichen Maßnahmen nach den heimrechtlichen Vorschriften erforderlich ist. Die Regelung des Abs. 4 Satz 1 ist, was das Verhältnis zu den heimrechtlichen Aufsichtsbehörden betrifft, weitgehend identisch mit den bereits für den Medizinischen Dienst und die übrigen Prüfinstitutionen des § 114 Abs. Satz 1 in § 115 Abs. 1 Satz 1 normierten Mitteilungspflichten (vgl. hierzu Verweis in Abs. 4 Satz 2). Beide Regelungen dürften sich sachlich allenfalls insoweit unterscheiden, als Abs. 4 Satz 1 bei gebotener Mitteilungspflicht ein unverzügliches Handeln verlangt.
Rz. 9
Die zuständigen Aufsichtsbehörden sind ihrerseits berechtigt und verpflichtet, sich im Rahmen ihrer Zusammenarbeit mit den Landesverbänden der Pflegekassen, dem Medizinischen Dienst und den sonstigen Prüfstellen nach Maßgabe der für sie einschlägigen heimrechtlichen Vorschriften entsprechend informell auszutauschen.