Rz. 6

Adressat der Vorschrift sind ausschließlich zugelassene stationäre Pflege­einrichtungen (§§ 71, 72), die nicht dem Anwendungsbereich des WBVG unterliegen. Dies ist regelmäßig der Fall bei – auf die Überlassung von Wohnraum und die Erbringung von Pflege- und Betreuungsleistungen ausgerichteten – Verträgen mit pflegebedürftigen Minderjährigen, die wegen des auf volljährige Verbraucher beschränkten Anwendungsbereichs des Gesetzes nicht unter das WBVG fallen (vgl. Rz. 3). Wegen der besonderen Schutzwürdigkeit der in solchen Einrichtungen untergebrachten jugendlichen Bewohner ordnet § 119 in diesen Fällen eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Verträge nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz an.

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