Rz. 3
Nach der Systematik des SGB XI hat der Versicherte gegenüber seiner Pflegekasse für alle nach § 28 vorgesehenen Leistungsarten grundsätzlich einen Anspruch auf Gewährung von Sachleistungen (Sachleistungsprinzip), zu denen auch die häusliche Pflegehilfe gehört (vgl. § 36). Zur Sicherstellung dieser Leistungen schließen die Landesverbände der Pflegekassen mit den ambulanten Pflegediensten (öffentlich-rechtliche) Versorgungsverträge gemäß § 72, kraft derer sich die zugelassenen Leistungserbringer gegenüber den Pflegekassen gegen Zahlung einer bestimmten Vergütung (§§ 89, 90) zur vertragsgemäßen Erbringung von Leistungen der häuslichen Pflege verpflichten. Bei Inanspruchnahme dieser Leistungen schließen die zugelassenen Pflegedienste mit den Versicherten einen privatrechtlichen Vertrag über die Erbringung der im Einzelfall gewünschten bzw. benötigten Pflegeleistungen. Soweit der Pflegedienst mit den von ihm privatrechtlich geschuldeten Leistungen zugleich einen gesetzlichen Anspruch des Pflegebedürftigen auf häusliche Pflegeleistungen nach § 36 gegen dessen Pflegekasse erfüllt, hat der Leistungserbringer bei Erbringung der Betreuungsleistungen die hierzu in den Versorgungsverträgen zur Sicherstellung des gesetzlichen Versorgungsauftrags getroffenen Vereinbarungen zu beachten. Insoweit gilt der Grundsatz, dass die vertraglichen Vereinbarungen auf der kollektivrechtlichen Ebene der Pflegeselbstverwaltung unmittelbar auf die Pflegeverträge einwirken (zu Letzterem vgl. BT-Drs. 14/5395 S. 48).
Abs. 1 Satz 1 stellt für den Bereich der häuslichen Pflege (§ 36) deshalb klar, dass ein Pflegedienst (§ 71 Abs. 1), der die Betreuung eines Pflegebedürftigen übernimmt, neben seiner Leistungsverpflichtung gegenüber der Pflegekasse zugleich durch Pflegevertrag eine individualrechtliche Verpflichtung gegenüber dem Pflegebedürftigen eingeht, diesen nach Art und Schwere seiner Pflegebedürftigkeit entsprechend den von ihm in Anspruch genommenen Leistungen der häuslichen Pflegehilfe i. S. d. § 36 zu versorgen (Pflegevertrag). Dies gilt allerdings, wie schon der Wortlaut der gesetzlichen Regelung klarstellt, nur in dem Umfang, in dem Betreuungsleistungen von dem Pflegebedürftigen in Anspruch genommen werden (zum Zustandekommen des Pflegevertrages vgl. Rz. 5). Letztere Einschränkung ist nach Auffassung des Gesetzgebers erforderlich, weil ein Pflegedienst – anders als ein Pflegeheim – die Betreuung des Pflegebedürftigen nicht rund um die Uhr wahrnimmt, sondern nur die von dem Pflegebedürftigen abgerufenen Leistungen erbringt.