2.1 Mindestbeitrag und Höhe der Pflegevorsorgezulage
Rz. 4
Abs. 1 Satz 1 bestimmt als Voraussetzung für eine förderfähige private Pflege-Zusatzversicherung nach Maßgabe des Abs. 2, dass die zulageberechtigte Person im jeweiligen Beitragsjahr einen monatlichen Mindestbeitrag von 10,00 EUR als Eigenanteil zugunsten einer auf ihren Namen lautenden Versicherung leistet. Die staatliche Förderungszulage beträgt unter dieser Voraussetzung monatlich 5,00 EUR. Abs. 1 Satz 2 stellt zudem klar, dass die staatliche Zulage bei dem Mindestbeitrag nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen ist. Der Gesetzgeber will mit der Regelung in Abs. 1 Satz 1 und 2 sicherstellen, dass die abgesicherte Leistung ein gewisses Mindestniveau umfasst und staatliche Förderung und Eigenleistung in einem angemessenen Verhältnis stehen (vgl. BT-Drs. 17/10170 S. 20). Fraglich allerdings ist, ob auf der Grundlage des gesetzlich vorgesehenen Mindestbeitrags ein adäquates Versicherungsverhältnis durchgängig für alle Pflegestufen durchgeführt werden kann (vgl. hierzu die kritischen Anmerkungen von Fahlbusch, in: Hauck/Noftz, SGB XI, § 127 Rz. 5 ff.).
Rz. 5
Die Zulage wird nach Abs. 1 Satz 3 je zulageberechtigter Person für jeden Monat nur für einen Versicherungsvertrag gewährt. Darüber hinaus dürfen der Mindestbeitrag und die Zulage nur für den förderfähigen Tarif verwendet werden (Abs. 1 Satz 4). Im Übrigen steht die in Abs. 1 getroffene Finanzierungsregelung unter dem gesetzlichen Vorbehalt, dass eine förderfähige private Pflege-Zusatzversicherung im Sinne des Abs. 2 vorliegt.
2.2 Fördervoraussetzungen
Rz. 6
Abs. 2 Satz 1 beschreibt die Voraussetzungen, die für förderfähige private Pflege-Zusatzversicherungen vorliegen müssen. Wesentliche Fördervoraussetzungen bzw. Anforderungen an die Versicherungsunternehmen sind hiernach:
- Kalkulation der zulagefähigen Verträge nach Art der Lebensversicherung gemäß § 146 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Abs. 2 Satz 1 Nr. 1),
- Kontrahierungszwang zugunsten des zulageberechtigten Personenkreises i. S. d. § 126 (Abs. 2 Satz 1 Nr. 2),
- vertraglicher Verzicht auf ein ordentliches Kündigungsrecht sowie auf die Vereinbarung von Risikozuschlägen und Leistungsausschlüssen (Abs. 2 Satz 1 Nr. 3),
- Bindung des vertraglichen Auszahlungsanspruchs an die Bedingungen der sozialen Pflegeversicherung unter besonderer Beachtung der gesetzlichen Vorgaben der hierzu in Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 getroffenen Regelung,
- Beschränkung der vertraglich vereinbarten Wartezeit auf höchstens 5 Jahre (Abs. 2 Satz 1 Nr. 6),
- Einräumung von Sonderrechten für hilfsbedürftige Leistungsbezieher oder Leistungsberechtigte nach dem SGB II oder SGB XII nach Maßgabe des Abs. 2 Satz 1 Nr. 7,
- Begrenzung der Verwaltungs- und Abschlusskosten nach Maßgabe der hierzu gemäß § 130 erlassenen Rechtsverordnung (Abs. 2 Satz 1 Nr. 8).
Ergänzend wird in der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 17/10170 S. 20 f.) zu einzelnen der in Abs. 2 Satz 1 aufgestellten Fördervoraussetzungen ausdrücklich oder sinngemäß ausgeführt:
- Bietet ein Versicherungsunternehmen eine gemäß Abs. 2 förderfähige Pflege-Zusatzversicherung für Neukunden nicht mehr an, hat dies auf die Förderfähigkeit dieser Pflege-Zusatzversicherung für Bestandskunden keine Auswirkungen.
- Die in Nr. 1 vorgeschriebene Kalkulation der Beiträge kann nach Eintrittsalter differenziert vorgenommen werden. Eine Differenzierung nach Geschlecht ist unzulässig.
- Ziel der an die Versicherungsunternehmen gerichteten Vorgaben ist insbesondere, dass möglichst viele Bürgerinnen und Bürger die Förderung in Anspruch nehmen können. Deshalb sieht das Gesetz in Nr. 2 einen Kontrahierungszwang für die Anbieter entsprechender Pflege-Zusatzversicherungen vor.
- Weitere als die in Nr. 4 beschriebenen Leistungen darf der förderfähige Tarif zwar nicht umfassen. Dies schließt aber nicht aus, dass ein Vertrag über eine Pflegezusatzversicherung sowohl förderfähige als auch nicht förderfähige Teile umfassen kann.
- Um eine Überversicherung zu verhindern, dürfen geförderte Pflegezusatzversicherungen nur Geldleistungen vorsehen, die im Ergebnis maximal zu einer Verdoppelung der Höhe der durch dieses Buch gewährten Leistungen führen. Um dem Wertverlust des auf die aktuellen Leistungsbeträge bezogenen Höchstbetrags der Leistungen entgegenzuwirken, ist eine Dynamisierung bis zur Höhe der allgemeinen Inflationsrate zulässig.
- Die Entscheidung der Pflegekasse beziehungsweise des privaten Versicherungsunternehmens, das die private Pflege-Pflichtversicherung durchführt, hat entsprechend der gesetzlichen Vorgaben in Nr. 5 für die Zusatzversicherung verbindlichen Charakter. Die Einreichung von Kostennachweisen ist damit nicht erforderlich. Etwaige Änderungen des Pflegebedürftigkeitsbegriffs gelten somit auch für die geförderten privaten Pflegezusatzversicherungen.
- Für den in Nr. 7 beschriebenen Personenkreis haben förderfähige private Pflege-Zusatzversicherungen einen Anspruch auf eine mindest 3-jährige befristete Ruhensregelung ohne Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes vorzusehen. Damit sollen die finanziellen Folgen einer so...