Rz. 3

Ziel der Pflegevorsorgezulage-Durchführungsverordnung ist es, zur Durchführung der Pflegevorsorgeförderung einheitliche Verfahrensvorschriften zu schaffen, die in wesentlichen Teilen an die Regelungen des § 128 anknüpfen und deren Inhalte ergänzen. Dazu gehört auch das Bestreben, durch Verordnung die Rahmenbedingungen des elektronischen und automatisierten Datenübermittlungsverfahrens für die am Zulageverfahren beteiligten Akteure hinreichend zu konkretisieren, um eine effiziente Durchführung des Verfahrens zu gewährleisten.

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge