2.1.1 Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte
Rz. 4
Die zahlenmäßig größte Versichertengruppe bilden zweifellos die Pflichtversicherten mit ihren Angehörigen. Aus dieser Versichertengruppe sind in erster Linie die Arbeiter, Angestellten und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte zu nennen. Sie unterliegen der Versicherungspflicht, wenn sie gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Auffällig ist, dass die Vorschrift immer noch die Gruppe der Arbeitnehmer in Arbeiter und Angestellte einteilt, obwohl für beide in gleicher Weise als Rechtsfolge Versicherungspflicht eintritt.
Rz. 5
Arbeitnehmer sind solche Personen, die in einem weisungsgebundenen Beschäftigungsverhältnis zu ihrem Arbeitgeber stehen und als Gegenwert für geleistete Arbeit ein Arbeitsentgelt erhalten. Die Arbeitnehmereigenschaft einerseits und das Vorliegen eines zur Versicherungspflicht führenden Beschäftigungsverhältnisses andererseits beurteilen sich nach den gesamten tatsächlichen Umständen des Einzelfalles. Hier gelten die gleichen Maßstäbe und die zu § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V entwickelten Grundsätze, und zwar sowohl hinsichtlich der Zugehörigkeit zur Personengruppe als auch des Entgeltbegriffs. Das aus dem Beschäftigungsverhältnis erzielte Arbeitsentgelt ist Bemessungsgrundlage für die Beitragsberechnung (§ 57). Diese Ausführungen gelten insoweit für Auszubildende entsprechend als sie den Arbeitnehmern gleichgestellt sind. Das Arbeitsentgelt umfasst auch die Ausbildungsvergütung nach §§ 17 bis 19 BBiG.
Rz. 6
Nach § 7 SGB IV ist eine Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Daraus folgt, dass der versicherungsrechtliche Begriff der Beschäftigung weiter gehender als der arbeitsrechtliche Begriff des Arbeitsverhältnisses ist. Für das Zustandekommen der Versicherungspflicht aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses bedarf es nämlich nicht unbedingt der Merkmale eines Arbeitsvertrages. Das Beschäftigungsverhältnis ist die konkrete Arbeitsleistung und damit ein Verhältnis tatsächlicher Art, während das Arbeitsverhältnis als Gesamtheit der durch den Arbeitsvertrag begründeten Verpflichtungen und Berechtigungen ein rechtliches Verhältnis ist.
Rz. 7
Wird eine Beschäftigung ausgeübt, ohne dass ein rechtswirksamer Arbeitsvertrag zugrunde liegt, z.B. bei mangelnder Geschäftsfähigkeit ohne die erforderliche vorherige Einwilligung bzw. nachträgliche Genehmigung des gesetzlichen Vertreters (§ 108 BGB), so ist kein rechtswirksamer Arbeitsvertrag zustande gekommen, wohl aber ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Unwirksam ist ein Arbeitsvertrag auch, wenn er gegen ein gesetzliches Verbot verstößt (§ 134 BGB), wenn er z.B. mit einem Ausländer ohne gültige Arbeitserlaubnis geschlossen wird. Findet tatsächlich eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt statt, so besteht gleichwohl Versicherungspflicht. Der fehlende rechtswirksame Arbeitsvertrag steht dem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis folglich nicht entgegen. Es handelt sich dann um ein faktisches Arbeitsverhältnis, eben um ein Beschäftigungsverhältnis.
Rz. 8
Eine Beschäftigung im vorgenannten Sinne ist immer von dem Merkmal der Unselbständigkeit geprägt und untrennbar mit dem Begriff des Arbeitnehmers verbunden. Fehlt in dem zu beurteilenden Fall das Merkmal der Unselbständigkeit, wird zugleich die Arbeitnehmereigenschaft zu verneinen sein mit der Rechtsfolge, dass keine Versicherungspflicht zustande kommt.
Rz. 9
Ein Merkmal von Unselbständigkeit ist die Zahlung von Arbeitsentgelt i. S. d. Abs. 1 Nr. 1. Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden (§ 14 SGB IV). Das Arbeitsentgelt ist der Gegenwert für geleistete Arbeit und kann aus barem Geld, aber auch aus Sach- oder Naturalleistungen bestehen. Der Verkehrswert solcher Sachbezüge (z.B. Kost und Wohnung) wird jährlich durch Rechtsverordnung bekannt gegeben und dient als Grundlage für die Ermittlung der Sozialversicherungsbeiträge.
Rz. 10
Hinsichtlich der Pflegeversicherung kommt dem Arbeitsentgelt Bedeutung in zweierlei Hinsicht zu. Es ist Voraussetzung für das Zustandekommen der Versicherungspflicht eines Arbeitnehmers und zugleich als beitragspflichtige Einnahme Grundlage für die Beitragsberechnung (§ 57).
Abs. 2a wurde durch Art. 3 des GKV-Gesundheitsreformgesetzes 2000 v. 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626) eingefügt. Danach gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlicher religiöser Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden, als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte. Damit wird klar gestellt, dass Postulanten und Novizen, die in der Zeit ihrer Ausbildung für die Betätigung in einer geistlichen Genossenschaft noch nicht zu deren satzungsmäßige...