Rz. 29
§ 48 Abs. 2 regelt die Zuständigkeit der Pflegekasse. Für in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversicherte Personen nach § 21 Nr. 1 bis 5, richtet sich die Zuständigkeit der Pflegekasse nach der Zuständigkeit der Krankenkasse, die mit der Leistungserbringung im Krankheitsfall beauftragt ist (§ 48 Abs. 2 Satz 1). Dies ist z. B. bei Personen der Fall, die Leistungen nach dem BVG beziehen, aber bei keiner Krankenkasse versichert sind. Soweit Leistungen der Krankenbehandlung nicht von der Verwaltungsbehörde nach dem BVG zu erbringen sind, sind diese "übrigen Leistungen", insbesondere Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung von Krankenkassen für die Verwaltungsbehörde zu erbringen (§ 18c Abs. 1 Satz 3 BVG). Soweit, was für § 21 vorausgesetzt wird, keine Mitgliedschaftskrankenkasse besteht, ist die Allgemeine Ortskrankenkasse des Wohnorts zuständig (§ 18c Abs. 2 Satz 1 letzter HS BVG). Für die Versicherungspflichtigen nach § 21 Nr. 5 ist gemäß § 227a des Bundesgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (BEG) für die Krankenversorgung die Allgemeine Ortskrankenkasse zuständig, in deren Bezirk der Verfolgte seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hat. Eine Änderung oder Anpassung dieser Zuständigkeitsregelungen ist trotz der Einführung der Wahlfreiheit und des Wegfalls der Auffangzuständigkeit der Allgemeinen Ortskrankenkasse nicht erfolgt, so dass in diesen Fällen zwingend die Zuständigkeit der AOK-Pflegekasse besteht. Soweit eine Krankenkasse mit der Leistungserbringung beauftragt ist, ist die Zuständigkeit der dort bestehenden Pflegekasse zwingend (so Karl Peters, in: KassKomm. SGB XI, § 48 Rz. 17, Stand: Juni 2006; Blöcher, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XI, § 48 Rz. 8, Stand: 12.8.2013; Frank, in: Hauck/Noftz, SGB XI, § 48 Rz. 5, Stand: August 2017). Diese Zuständigkeit der Krankenkasse gilt dann auch für die in der Pflegeversicherung nach § 25 familienversicherten Angehörigen, obwohl dies in § 48 Abs. 1 Satz 2 ausdrücklich nur für den Fall einer Krankenkassenmitgliedschaft geregelt ist. Soweit keine Krankenkasse mit der Leistungserbringung im Krankheitsfall beauftragt ist, kann der Versicherte die Pflegekasse nach Maßgabe von § 48 Abs. 3 Satz 2 wählen.
§ 50 Abs. 2 regelt die Melde- und Auskunftspflichten. Diese obliegen grundsätzlich den für die Pflegeversicherungspficht maßgeblichen Behörden für die Leistungen (Versorgungsämter für Leistungsempfänger nach dem BVG; Ausgleichsämter für Leistungsempfänger von Kriegsschadenrente oder vergleichbaren Leistungen; die Träger der Kriegsopferfürsorge; die Leistungsträger der Jugendhilfe; die Leistungsträger für Krankenversorgungsberechtigte nach dem BEG und der Dienstherr bei Zeitsoldaten.
§ 55 bestimmt den Beitragssatz für die Pflegeversicherungsbeiträge.
§ 57 legt die beitragspflichtigen Einnahmen für den Personenkreis der nach § 21 Pflichtversicherten fest, wobei dessen Abs. 4 auf § 240 SGB V, also die Beitragsbemessung für freiwillig Krankenversicherte verweist.
§ 59 Abs. 3 regelt die Beitragstragung, im Regelfall durch den jeweiligen Leistungsträger in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 bis 5. Zeitsoldaten nach Nr. 6 haben den Beitrag jedoch allein zu tragen (§ 59 Abs. 4). Den Beitragszuschlag für Kinderlose nach § 55 Abs. 3 haben die Mitglieder der Pflegekasse jedoch immer allein zu tragen.
§ 60 regelt die Beitragszahlung, die wie in der Krankenversicherung, grundsätzlich aus der Beitragstragung folgt, soweit keine besonderen Regelungen bestehen. Der Beitragszuschlag nach § 55 Abs. 3 ist von demjenigen zu zahlen, der die Beiträge zu zahlen hat. Auch der Beitragszuschlag für Kinderlose, den das Mitglied allein zu tragen hat, ist von einem Dritten, der die Beiträge zu zahlen, zu zahlen. Dieser Dritte hat dann einen Anspruch gegen das Mitglied auf den von diesem zu tragenden Beitragszuschlag, der von dem Dritten durch Abzug von zu erbringenden Geldleistungen geltend gemacht werden kann (vgl. Komm. zu § 60).
Rz. 30
Aufgrund der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Pflegeversicherungspflicht (anderweitige Absicherung im Krankheitsfall) kann eine freiwillige Mitgliedschaft und auch ein privater Krankenversicherungsvertrag gekündigt werden, ohne dass dem gesetzliche Regelungen (§ 191 i. V. m. § 175 Abs. 4 Satz 4 SGB V, § 193 VVG) entgegenstehen. Die Versicherungspflicht nach § 21 kann daher auch bewusst herbeigeführt werden. Allerdings sind hierbei die Kündigungsfristen zu beachten (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 27.12.2016, L 1 KR 315/15, JurionRS 2016, 31921). § 27 ist nicht einschlägig, weil im Verhältnis zu einer (vorrangigen) Pflichtversicherung nach § 20 Abs. 3 oder § 23 die Versicherungspflicht nicht kraft Gesetzes eintritt.
Rz. 31
Personen, die eine Kriegsschadenrente oder vergleichbare Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) oder dem Reparationsschädengesetz oder laufende Beihilfe nach dem Flüchtlingshilfegesetz beziehen, jedoch wegen des Vorrangs der Versicherungspflicht nach § 20 bzw. §§ 22, 23 ...