Rz. 39
Bei Inkrafttreten der Regelung hatte diese (auch wenn dies im Tatbestand nicht unmittelbar zum Ausdruck kommt) ihren Sinn und Zweck darin, quasi als "Anwartschaftsversicherung" bei ruhenden Leistungsansprüchen während der Zeit des Auslandsaufenthalts (§ 34 Abs. 1 Nr. 1) und zu reduzierten Beiträgen (vgl. § 57 Abs. 5) den Erwerb von erforderlichen Versicherungszeiten für Leistungsansprüche aus der Pflegeversicherung (vgl. § 33 Abs. 2 Satz 2) zu ermöglichen, wenn die Pflegebedürftigkeit nach Rückkehr in das Inland und bei Pflegeversicherungspflicht eintrat (so auch Luthe, in: Hauck/Noftz, SGB XI, § 26 Rz. 2, Stand: Dezember 2015). Seit der Entscheidung des EuGH (Urteil v. 30.6.2011, C-388/09) und nach der Ergänzung des § 34 um dessen Abs. 1a mit Wirkung zum 29.6.2011 (durch Art. 7 des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze v. 22.6.2011, BGBl. I S. 1202), wonach Leistungsansprüche bei Versicherten, die sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten nicht ruhen, bedürfte diese Regelung der Überarbeitung.
2.2.1 Verlassen des Geltungsbereichs des SGB
Rz. 40
Abs. 2 räumt Personen, die wegen der Verlegung ihres Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes ins Ausland aus der Versicherungspflicht ausscheiden, die Möglichkeit der Weiterversicherung auf Antrag ein. Erforderlich ist, dass sowohl der Wohnsitz als auch der ständige Aufenthalt ins Ausland verlegt werden, denn auf den ständigen Aufenthalt kommt es nur an, wenn kein Wohnsitz vorhanden ist oder ermittelt werden kann (vgl. Komm. zu § 30 SGB I). Für die Berechtigung zur Weiterversicherung nach Abs. 2 ist erforderlich, dass sowohl der Wohnsitz als auch der ständige Aufenthalt im Inland aufgegeben werden, und dies nicht nur vorübergehend. Andererseits ist nicht vorausgesetzt, dass beim Verlassen des Inlands bereits ein Rückkehrwille besteht (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 17.1.2002, L 16 P 119/00). In Satz 3 wird ausdrücklich angeordnet, dass diese Weiterversicherung auch die Familienversicherung für Angehörige umfasst, wenn diese gemeinsam mit dem Mitglied ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in das Ausland verlegen. Ergänzend dazu bestimmt der Satz 4, dass für an sich familienberechtigte Personen, die im Inland verbleiben, die Familienversicherung mit dem Tag endet, an dem das Mitglied seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt.
Rz. 41
Sinn und Zweck dieser Weiterversicherungsmöglichkeit ist, bereits erworbene Anwartschaften durch den weiteren Erwerb von Vorversicherungszeiten für Leistungsansprüche nach § 33 zu erhalten und/oder zu erwerben. Im Verhältnis zu Abs. 1 stellt Abs. 2 einen eigenen Tatbestand dar. Nach überwiegender Auffassung wird hier eine Vorversicherungszeit nicht gefordert (vgl. Karl Peters, in: KassKomm. SGB XI, § 26 Rz. 22, Stand: Juni 2016; Baier, in: Krauskopf, SozKV, SGB XI, § 26 Rz. 16, Stand: August 2001; Bernsdorff, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XI, § 26 Rz. 27, Stand: 15.4.2017).
Rz. 42
Anknüpfungspunkt für die Regelung des Abs. 2 ist das Ausscheiden aus der Versicherungspflicht wegen der Verlegung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausland. Ausdrücklich wird für die Pflegeversicherungspflicht ein Inlandswohnsitz oder ständiger Aufenthalt im Inland für Vorruhestandsgeldbezieher (§ 20 Abs. 2) und für die Versicherungspflicht nach § 21 vorausgesetzt. Für Vorruhestandsgeldbezieher kann die Pflegeversicherungspflicht auch dann bei Wohnsitz oder Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereiches des SGB bestehen, wenn sie diesen in einem Staat haben, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat über- oder zwischenstaatliche Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen (§ 20 Abs. 1 Satz 2).
Rz. 43
Diese Regelung über die Weiterversicherung bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland lässt sich mit § 3 Nr. 2 SGB IV, der für die Versicherungsberechtigung in der Sozialversicherung, wozu auch die soziale Pflegeversicherung gehört, einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs verlangt, nicht recht vereinbaren. Auch aus § 6 SGB IV lässt sich (wie Luthe, in: Hauck/Noftz, SGB XI, § 26 Rz. 31, Stand: Dezember 2015 dazu anführt) diese Abweichung nicht begründen, denn es geht nicht um die Anwendung zwischen- oder überstaatlichen, sondern innerstaatlichen Rechts. Weder enthält § 3 SGB IV einen Vorbehalt für abweichende Regelungen in einzelnen Sozialgesetzbüchern, noch ist diese Abweichung von der allgemeinen Regelung des § 3 SGB IV in § 26 Abs. 2 ausdrücklich normiert. Wenn ansonsten sogar der Nachweis eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts verlangt wird (wie im Zusammenhang mit der obligatorischen Weiterversicherung für Saisonbeschäftigte offenbar wurde, vgl. Komm. zu § 188 SGB V), lässt sich eine solche Regelung über eine Weiterversicherung ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ge...