Rz. 30
Durch Art. 3 des GKV-Gesundheitsreformgesetzes 2000 wurde mit Wirkung zum 1.1.2000 der Satz 3 mit dem Verweis auf die entsprechende Geltung von § 5 Abs. 10 SGB V angefügt. Der inzwischen fehlerhaft gewordene Verweis ist erst mit dem Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG) und dies auch erst mit Wirkung zum 30.10.2012 durch den Verweis auf § 5 Abs. 9 SGB V berichtigt worden.
§ 5 Abs. 9 SGB V lautet:
"Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages. Die vorstehenden Regelungen zum Versicherungsvertrag sind auf eine Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung entsprechend anzuwenden."
Rz. 31
Die Regelung war für die Krankenversicherung damit begründet worden, dass es sich um eine flankierende Maßnahme zur Vermeidung unfreiwilliger Nichtversicherung handele und diese sich neben der Regelung des § 6 Abs. 3a (Versicherungsfreiheit wegen Alters) auch aus den kontinuierlichen Einschränkungen der Beitrittsrechte ergebe, so dass es geboten sei, diesen Personen, die sich nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung weiterversichern könnten, das Recht auf Neuabschluss des privaten Krankenversicherungsvertrags zu geben (BT-Drs. 14/1245 S. 59).
Rz. 32
Für den Bereich der Pflegeversicherung ist dabei in entsprechender Anwendung der Regelung auf eine nicht zu Stande gekommene Versicherungspflicht nach § 20 oder § 21 oder einer Familienversicherung nach § 25 abzustellen. An die Stelle der freiwilligen Krankenversicherung nach § 9 SGB V tritt die Möglichkeit der Weiterversicherung in der Pflegeversicherung nach § 26 mit den dort genannten Vorversicherungszeiten. Dagegen ist die in § 5 Abs. 9 SGB V angesprochene Möglichkeit einer originären freiwilligen Versicherung (Beitrittsrecht) in der gesetzlichen Pflegeversicherung nicht vorhanden. (Die Beitrittsrechte nach § 26a sind und waren zeitlich befristet – vgl. Komm. dort.) Da die Begründung einer freiwilligen Mitgliedschaft in der Krankenversicherung nach § 20 Abs. 3 zur Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung führen würde, ist das Nichtzustandekommen einer freiwilligen Krankenversicherung nach § 9 SGB V wie eine nicht zu Stande gekommene Pflichtversicherung zu behandeln.
Rz. 33
Die Vorschrift beinhaltet 2 Fallgestaltungen für den Anspruch auf Wiederabschluss des privaten Pflegeversicherungsvertrages; zum einen das Nichtzustandekommen einer Pflichtversicherung nach §§ 20, 21 oder einer Familienversicherung nach § 25 (Satz 1 1. Alt.), zum anderen das Ende einer Pflichtversicherung nach §§ 20, 21 oder einer Familienversicherung nach § 25 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 26 für eine freiwillige Weiterversicherung in der sozialen Pflegeversicherung (Satz 1 2. Alt.). Im ersten Fall handelt es sich der Sache nach um die Möglichkeit, die erklärte Kündigung rückgängig zu machen und (nur) im zweiten Fall wird der (alte) Vertrag neu abgeschlossen (wiederhergestellt).
Rz. 34
Bei der Einfügung der Regelung in § 5 Abs. 9 (früher Abs. 10) und die Anfügung des Satzes 3 war offenbar an folgende Sachverhalte gedacht worden:
Beispiel:
vom 1.1.1970 |
bis 31.12.1994 |
versicherungspflichtig |
vom 1.1.1995 |
bis 30.6.2000 |
privat versichert |
ab 1.7.2000 |
|
Aufnahme einer Beschäftigung |
Die Kündigung der privaten Versicherung erfolgte zum 30.6.2000 in Erwartung einer eintretenden Versicherungspflicht zum 1.7.2000 als Beschäftigter.
Ergebnis:
Ab 1.7.2000 tritt aber keine Versicherungspflicht ein (§ 6 Abs. 3a SGB V), weil die Person am 1.7.2000 das 55. Lebensjahr bereits vollendet hatte.
Das private Versicherungsunternehmen soll verpflichtet sein, den Vertrag zu den vorherigen Bedingungen ab 1.7.2000 erneut abzuschließen, wenn der Antrag...