2.1 Budgetfähigkeit von Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft – § 17 SGB IX
Rz. 2
Nach Maßgabe von § 17 Abs. 2 Satz1 SGB IX können Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft auch durch ein monatliches Budget ausgeübt werden. Der leistungsberechtigte behinderte Mensch soll mit der Zusammenführung von Leistungsansprüchen zu einem Budget in die Lage versetzt werden, in eigener Verantwortung ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu führen.
Beteiligt bei der Ausführung des Budgets sind gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 SGB IX nach Maßgabe des individuell festgelegten Bedarfs die Rehabilitationsträger, die Pflegekassen und die Integrationsämter. Enthält das Persönliche Budget Leistungen mehrerer Leistungsträger, so erlässt der nach § 14 SGB IX erstangegangene und beteiligte Leistungsträger den Verwaltungsakt und führt das weitere Verfahren durch (§ 17 Abs. 4 SGB IX).
Weitere Regelungen enthält die auf Grundlage von § 21a SGB IX ergangene Verordnung zur Durchführung des § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Budgetverordnung).
2.2 Konkretisierung des § 17 SGB IX
Rz. 3
Mit der Einfügung von § 35a wird den Pflegebedürftigen die Teilnahme an dem trägerübergreifenden Persönlichen Budget i.S.d. § 17 SGB IX eröffnet. Entsprechende Regelungen finden sich für das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung in § 2 Abs. 2 Satz 2 SGB V, für das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung in § 13 Abs. 1 Satz 2 SGB VI, für das Recht der Arbeitsförderung in § 103 Satz 2 SGB III und für das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung in § 26 Abs. 1 Satz 2 SGB VII, wobei letztgenannte Vorschrift den Leistungsbereich auf die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation beschränkt.
2.3 Persönliches Budget in der Pflegeversicherung
Rz. 4
§ 35a Satz 1 führt enumerativ die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung auf, die budgetfähig sind. Der Gesetzgeber hat dabei die Vorgabe des § 17 Abs. 2 Satz 3 SGB IX zu beachten gehabt, wonach sich die Leistungen auf alltägliche, regelmäßig wiederkehrende und regiefähige Bedarfe zu beziehen haben.
Im Einzelnen sind die budgetfähigen Leistungen die Pflegesachleistung (§ 36), das Pflegegeld für selbstbeschaffte Pflegehilfen (§ 37 Abs. 1), die Kombinationsleistung aus Geldleistung und Sachleistung (§ 38), die Kostenübernahme bei Pflegehilfsmitteln, die zum Verbrauch bestimmt sind (§ 40 Abs. 2), und die Tages- und Nachtpflege (§ 41).
Bei der Kombinationsleistung ist nach Satz 1 HS 2 als Geldleistung nur das anteilige und betragsmäßig im Voraus bestimmte Pflegegeld budgetfähig.
Der Grund hierfür besteht darin, dass die Budgetgeldleistung nach Maßgabe von § 3 Abs. 5 Satz 3 der Budgetverordnung nur monatlich im Voraus an den Budgetnehmer ausgezahlt wird und bei Unsicherheit über das genaue Verhältnis der Pflegesachleistung zum Pflegegeld das anteilige monatliche Pflegegeld nur nachträglich in der Höhe ermittelt und gezahlt werden kann.
Rz. 5
Satz 1 knüpft im Folgenden an § 17 Abs. 3 Satz 1 SGB IX an.
Nach Maßgabe dieser Vorschrift werden Persönliche Budgets i.d.R. als Geldleistung ausgeführt und es sind nur in begründeten Fällen Gutscheine auszugeben.
Da die Leistungen nach § 36 bzw. § 38 und nach § 41 ihrer Natur nach indessen Sachleistungen sind, können sie, um überhaupt budgetfähig zu werden, in Form von Gutscheinen zur Verfügung gestellt werden, wobei zu beachten ist, dass diese Gutscheine allein zur Inanspruchnahme der Leistungen bei zugelassenen Pflegeeinrichtungen dienen.
2.4 Sicherstellungsauftrag und Konkurrenz
Rz. 6
Satz 2 verpflichtet den beauftragten Leistungsträger i.S.d. § 17 Abs. 4 SGB IX, sicherzustellen, dass eine den Vorschriften des SGB XI entsprechende Leistungsbewilligung und Verwendung der Leistungen durch den Pflegebedürftigen gewährleistet ist. Die Vorschrift versucht insbesondere, der Gefahr zu begegnen, dass der Pflegebedürftige den ihm überantworteten Geldbetrag in unzweckmäßiger Weise einsetzt.
Rz. 7
Nach Satz 3 bleiben andere als die in Satz 1 genannten Leistungsansprüche ebenso wie die sonstigen Vorschriften des SGB XI unberührt.
Alle Leistungsansprüche, die nicht als Geldleistung oder in Form von Gutscheinen im Rahmen des Persönlichen Budgets abgegolten werden, bleiben mithin bestehen.
2.5 Erprobung
Rz. 8
Vor einer regelhaften Einführung sollten Persönliche Budgets zunächst erprobt werden.
Dies ergibt sich aus § 17 Abs. 6 SGB IX. Der Erprobungszeitraum reichte vom 1.7.2004 bis zum 31.12.2007. In der Erprobungsphase sollten insbesondere modellhaft Verfahren zur Bemessung von budgetfähigen Leistungen in Geld und die Weiterentwicklung von Versorgungsstrukturen wissenschaftlich begleitet und ausgewertet werden.
Auf die seinerzeit bereits laufenden Modelle zur Erprobung der Einführung Persönlicher Budgets fand gemäß § 17 Abs. 5 SGB IX die bis zum 30.6.2004 gültige Fassung des § 17 Abs. 3 SGB IX weiterhin Anwendung.
Die Erprobung ist aus Sicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales erfolgreich verlaufen. Es ist wiederholt verlautbart worden, dass mit dem 1.1.2008 ein Rechtsanspruch auf Leistungen durch ein Persönliches Budget entstanden sei. Eine Änderung des § 17 Abs. 2 SGB IX oder aber der Budgetverordnung ist demgegenüber bislang indes nicht erfolgt.