Rz. 6
Abs. 1 weist Leistungen zur Verbesserung der sozialen Sicherung von Pflegepersonen aus und nimmt dabei Bezug auf § 19, der den Begriff der Pflegeperson definiert. Danach zählen zu den Pflegepersonen diejenigen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen. Wer zu den Pflegebedürftigen gehört, ist in § 14 festgelegt, die Einzelheiten sind der Kommentierung zu dieser Vorschrift zu entnehmen.
Entsprechend regelt § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI, dass Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit besteht, in der eine Person einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 Stunden wöchentlich in einer häuslichen Umgebung pflegt und der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen der sozialen oder privaten Pflegeversicherung hat.
Personen, die Ersatzpflege i. S. d. § 39 leisten, erbringen die Leistung nach dem unmissverständlichen Wortlaut dieser Vorschrift anstelle der Pflegeperson, ohne deren Status zu übernehmen. Beiträge werden für sie entsprechend nicht abgeführt.
Rz. 7
Voraussetzung für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der Pflegepersonen ist die nicht erwerbsmäßige Pflege. Davon kann nach § 3 Satz 2 SGB VI so lange gesprochen werden, wie die Pflegepersonen für ihre Tätigkeit von dem Pflegebedürftigen ein Arbeitsentgelt erhalten, das das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld i. S. d. § 37 nicht übersteigt. Die finanzielle Anerkennung für eine nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit darf also maximal 244,00 EUR bei Pflegestufe 1, 316,00 EUR bei Pflegestufe 1 mit eingeschränkter Alltagskompetenz, 458,00 EUR bei Pflegestufe 2, 545,00 EUR bei Pflegestufe 2 mit eingeschränkter Alltagskompetenz und 728,00 EUR bei Pflegestufe 3 betragen.
Rz. 8
Pflegepersonen, die erwerbsmäßige Pflegetätigkeit ausüben, werden von § 44 nicht erfasst. Dies ist auch nicht erforderlich, da sie entweder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses als Pfleger sozialversicherungspflichtig sind oder als selbständig Tätige in Sachen Pflege der Rentenversicherungspflicht nach § 2 Nr. 2 SGB VI unterliegen.
Rz. 9
Jugendliche, die im Rahmen eines freiwilligen Jahres Pflegetätigkeit ausüben, zählen ebenfalls nicht zu den Pflegepersonen i. S. v. § 44, da sie ebenfalls anderweitig sozial abgesichert sind (vgl. auch Begründung zum Gesetzentwurf zum PflegeVG, BT-Drs. 12/5262 S. 101).
Rz. 10
Ordensangehörige gehören bei Ausübung einer Pflegetätigkeit im Dienst oder im Rahmen der Ordensgemeinschaft nicht zu den Pflegepersonen. Für diese, aus religiösen oder sittlichen Beweggründen im Rahmen kirchlichen Auftrags erbrachten Pflegeleistungen besteht bereits rentenversicherungsrechtliche Absicherung über § 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI. Soweit Ordensmitglieder eine Pflegetätigkeit ausüben, die außerhalb der Ordensgemeinschaft ohne Zusammenhang mit ihr stattfindet, sind Ordensangehörige, vergleichbar Arbeitnehmern, Pflegepersonen. Wird die Pflegetätigkeit nicht im Dienst oder im Rahmen der Gemeinschaft ausgeübt, können Ordensangehörige ebenso wie Arbeitnehmer, die Pflegetätigkeit außerhalb ihres Beschäftigungsverhältnisses erbringen, Pflegepersonen i. S. d. § 19 SGB XI sein.
Rz. 11
Zu den Pflegepersonen zählen i. d. R. also Familienangehörige, Nachbarn, Freunde und sonstige ehrenamtliche Helfer. Entscheidend für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der Pflegepersonen ist jedoch noch, dass jede dieser Personen mindestens 14 Stunden wöchentlich Pflegetätigkeiten für einen Pflegebedürftigen ausübt. Darüber befindet nach Abs. 1 Satz 3 der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK); Einzelheiten dazu vgl. Rz. 20 ff. Bei der Beurteilung ist ein an der Laienpflege orientierter abstrakter objektiver Maßstab anzulegen (BSG, Urteil v. 28.9.2011, B 12 R 9/10 R, HSP § 19 SGB XI Nr. 2.5).
Bei Folgebegutachtungen hat der MDK den Tag, an dem sich die Verhältnisse (Hilfebedarf) ändern, festzustellen. Ferner ist Voraussetzung, dass die Pflegetätigkeit in häuslicher Umgebung durchgeführt wird, wobei unerheblich ist, ob es sich um den Haushalt des Pflegebedürftigen, den Haushalt der Pflegeperson oder den Haushalt einer dritten Person handelt. Die Pflegeperson darf zudem regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig sein.
Die Rechtsprechung des BSG, wonach an den Unterbrechungstagen keine Versicherungs- und Beitragspflicht in der Rentenversicherung besteht, wenn eine nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson ihre Pflegetätigkeit wegen Urlaubs unterbricht (BSG, Urteil v. 22.3.2001, B 12 P 3/00 R, Breithaupt 2001 S. 687 ff.), ist durch die Neufassung von § 34 Abs. 3 zum 1.7.2008 hinfällig geworden. Danach ruhen die Leistungen zur sozialen Sicherung nach § 44 nicht für die Dauer häuslicher Krankenpflege, bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt des Versicherten oder Erholungsurlaub der Pflegeperson von bis zu 6 Wochen im Kalenderjahr sowie in den ersten 4 Wochen einer vollstationären Krankenhausbehandlung oder einer stationären Leistung zur medizinischen Rehabilita...