Rz. 2a
Anspruchsberechtigte sind Personen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf (mit und ohne Pflegestufe) und seit 1.1.2015 auch Pflegebedürftige mit mindestens Pflegestufe I auch ohne erheblichen Betreuungsbedarf. Damit werden vorwiegend kognitiv wie auch vorwiegend somatisch beeinträchtigte Menschen gleichgestellt und beiden die Möglichkeit gegeben, möglichst unbürokratisch und flexibel niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote in Anspruch zu nehmen. Damit wurde eine Empfehlungen des Expertenbeirates zur konkreten Ausgestaltung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs (veröffentlicht im Abschlussbericht v. 27.6.2013) umgesetzt.
Rz. 3
Der Begriff der niedrigschwelligen Betreuungsangebote wird in Abs. 3 Satz 1 legaldefiniert. Hervorzuheben ist, dass die Betreuung sowohl in Gruppen als auch im häuslichen Bereich erfolgen kann. Das Konzept der Betreuungsgruppen ist aus den Selbsthilfegruppen der Angehörigen erwachsen. Meist werden die Erkrankten ein- oder mehrmals wöchentlich für etwa drei bis vier Stunden betreut. Ziel ist es, ihnen in einem auf ihre Bedürfnisse zugeschnittenen Rahmen Geselligkeit zu vermitteln. Den Angehörigen gibt die Gruppe Entlastung. Bei Bedarf können sie wiederum die sich durch die Gruppe eröffnenden Kontaktmöglichkeiten zu anderen Angehörigen oder den Helferinnen nutzen.
Die Einzelbetreuung im häuslichen Bereich verfolgt das Ziel, dem Erkrankten individuelle Zuwendung zu geben und ihn damit emotional zu stärken.
Welche Formen niedrigschwelliger Betreuungsangebote denkbar sind, ist in Abs. 3 Satz 5 aufgeführt. Die dortige Aufzählung ist indes nicht abschließend. Maßgebend ist allein, ob das betreffende Angebot mit den Zielen des Abs. 3 Satz 1 in Einklang steht.
Sind die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt, bedarf es noch eines Antrages auf Förderung. Dem Antrag ist nach Abs. 3 Satz 3 ein Konzept zur Qualitätssicherung beizufügen.
Rz. 3a
Mit Erweiterung auf niedrigschwellige Entlastungsangebote wurde eine weitere Empfehlung des Expertenbeirats zur konkreten Ausgestaltung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs (veröffentlicht im Abschlussbericht v. 27.6.2013) umgesetzt. Das Angebot von Entlastungsleistungen (Abs. 3a) soll vielfältig sein und im Haushalt unterstützen oder bei der Bewältigung von allgemeinen oder pflegebedingten Anforderungen helfen. Entlastende Alltagshilfen werden im wesentlichen Serviceleistungen im Bereich des Haushalts bzw. häuslichen Umgebung, Übernahme von Fahr- und Begleitdiensten, Einkaufs- und Botengänge oder Beratung und praktische Hilfe bei Anträgen und Korrespondenzen sein. Entlastungsleistungen können auch Unterstützungsleistungen für Angehörige sein, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Pflegeperson helfen, die Pflege und Betreuung eines anderen Menschen besser zu bewältigen oder besser mit ihnen umzugehen. Die niedrigschwelligen Entlastungsangebote ersetzen nicht die professionelle Pflege, sondern ergänzen sie und kooperieren mit den zugelassenen Pflegeeinrichtungen. Abs. 3a Satz 4 nennt als grundsätzlich förderungsfähige niedrigschwellige Entlastungsangebote die Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen, Alltags- und Pflegebegleiter.
Rz. 4
Die neben der Förderung der niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangeboten bestehende Modellförderung zielt nach Abs. 4 Satz 1 darauf ab, Möglichkeiten einer wirksamen Vernetzung der für demenzkranke Pflegebedürftige erforderlichen Hilfen in einzelnen Regionen zu erproben. Wichtig ist, dass bei der Vereinbarung und Durchführung der Modellvorhaben von den Vorschriften des Siebten Kapitels abgewichen werden kann (Abs. 3 Satz 4). Damit wird die Chance eröffnet, auch außerhalb institutionalisierter Abläufe und Verfahren nach Modellen zu suchen.
Rz. 5
Die Förderung erfolgt nach Abs. 1 durch den Spitzenverband Bund der Pflegekassen und nach Abs. 2 durch das jeweilige Land oder die jeweilige kommunale Gebietskörperschaft. Sie wird erbracht aus Mitteln des Ausgleichsfonds i. S. d. § 65. Das Fördervolumen beläuft sich auf insgesamt 50 Mio. EUR pro Kalenderjahr. Der Bund leistet seinen Förderanteil dabei als Zuschuss i. H. v. 25 Mio. EUR, wobei sich die privaten Versicherungsunternehmen an der Bundesförderung zu 10 % beteiligen (Abs. 1 Satz 3). Näheres wird in Abs. 7 bzw. der nach Maßgabe von Abs. 7 Satz 2 zu treffenden Vereinbarung bestimmt. Zur Aufbringung der Fördermittel müssen die privaten Versicherungsunternehmen sich nach Maßgabe von § 111 Abs. 1 Satz 1 am Ausgleich der Versicherungsrisiken beteiligen und dazu ein Ausgleichssystem schaffen und erhalten, dem sie angehören.
Soweit Mittel der Arbeitsförderung bei einem Projekt eingesetzt werden, sind wiederum diese nach Abs. 2 Satz 3 einem vom Land oder von der Kommune geleisteten Zuschuss gleichgestellt.
Rz. 6
Abs. 5 Satz 1 bestimmt mit dem Ziel einer gerechten Verteilung der Fördermittel auf die einzelnen Bundesländer die Aufteilung nach dem Königsteiner Schlüssel. Die deutschen Länder haben im Königsteiner Staatsabkommen über die Finanzierung wissensc...