2.1 Meldepflichten für Versicherungspflichtige nach § 20 SGB XI (Abs. 1)
Rz. 3
Grundsätzlich haben sich nach Absatz 1 Satz 1 alle nach § 20 versicherungspflichtigen Mitglieder unverzüglich nach Eintritt der Versicherungspflicht bei der zuständigen Pflegekasse anzumelden. Unverzüglich ist hier i. S. d. § 121 BGB, also ohne schuldhaftes Zögern, zu verstehen.
Rz. 4
Aufgrund der in der Sozialversicherung bestehenden Meldepflichten ist es allerdings möglich, bei der Abwicklung des Meldeverfahrens in der sozialen Pflegeversicherung unmittelbar auf bestehende Regelungen zurückzugreifen. Hat ein Dritter bereits eine Meldung nach den §§ 28a bis 28c SGB IV, nach §§ 199 bis 205 SGB V oder nach §§ 27 bis 29 Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) abgegeben, schließt nach Absatz 1 Satz 2 die Meldung zur gesetzlichen Krankenversicherung die Meldung zur sozialen Pflegeversicherung ein. So wird erheblicher Verwaltungsaufwand erspart, der die zur Meldung Verpflichteten und die Pflegekassen unnötig belasten würde. Dritte in diesem Sinne sind neben dem Arbeitgeber bei Beschäftigten z. B. auch die Zahlstellen von Versorgungsbezügen, Rehabilitationsträger sowie sonstige Stellen, die Erwerbsersatzeinkommen zahlen (vgl. BT-Drs. 12/5262 S. 119 zu § 46).
Rz. 5
Die §§ 28a bis 28c SGB IV beziehen sich auf die Meldepflichten des Arbeitgebers zur Sozialversicherung für Beschäftigte. Nach § 28a Abs. 1 SGB IV ist der Arbeitgeber verpflichtet, der Krankenkasse als Einzugsstelle (vgl. § 28h SGB IV) für jeden in der Pflegeversicherung kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten die dort genannten Tatbestände zu melden. Die Übermittlung der Meldungen an die Einzugsstelle erfolgt per Datenübertragung. Die Einzelheiten regelt die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV).
Die §§ 199 bis 205 SGB V betreffen diverse Meldepflichten, z. B. bzgl. unständig Beschäftigter, Rentenantragstellern bzw. -beziehern, Beziehern von Elterngeld, Mutterschaftsgeld, Arbeitslosengeld, Bürgergeld, usw.
Die §§ 27 bis 29 KVLG 1989 beziehen sich auf die Meldepflichten der landwirtschaftlichen Unternehmer.
Rz. 6
Nach Absatz 1 Satz 3 gilt bei freiwillig versicherten Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung die Beitrittserklärung zur gesetzlichen Krankenversicherung als Meldung zur sozialen Pflegeversicherung. Da freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung ebenfalls zum versicherungspflichtigen Personenkreis in der sozialen Pflegeversicherung gehören (vgl. § 20 Abs. 3), wird auf eine zusätzliche Eigenmeldung verzichtet, da der Krankenkasse bereits die Beitrittserklärung vorliegt. In diesen Fällen leitet die Krankenkasse die sich aus der Beitrittserklärung ergebenden, für die Durchführung einer Pflegeversicherung relevanten Daten an die bei ihr errichtete Pflegekasse weiter (vgl. BT-Drs. 12/5262 S. 119 zu § 46).
2.2 Meldepflichten für Versicherungspflichtige nach § 21 SGB XI (Abs. 2)
Rz. 7
Absatz 2 war im Gesetzesentwurf zunächst nicht vorgesehen und wurde erst in der Ausschussberatung als Folge der Versicherungspflicht für sonstige Personen (zunächst vorgesehen als § 19 in BT-Drs. 12/5920 S. 28) eingefügt. Hierbei handelt es sich um Personen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, sodass auch keine Meldung bei den Krankenkassen vorliegen kann, auf die die Pflegekassen zurückgreifen könnten (vgl. BT-Drs. 12/5952 S. 41 zu § 46). Mitglieder i. S. d. § 21 sind Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und im Krankheitsfall gegenüber anderen Leistungsträgern Anspruch auf Kranken- oder Heilbehandlung haben, sofern sie gegen das Risiko Krankheit weder in der gesetzlichen Krankenversicherung noch bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind. Meldungen für diese Personen sind nach Abs. 2 zu erstatten von den jeweiligen Leistungsträgern bzw. im Fall des § 21 Nr. 6 vom Dienstherrn. Welche Pflegekasse für die Versicherungspflichtigen nach § 21 zuständig ist, ergibt sich aus § 48 Abs. 2 und 3.
2.3 Auskunfts-, Mitteilungs- und Vorlagepflichten (Abs. 3 und 4)
Rz. 8
Nach Absatz 3 haben Personen, die versichert sind oder als Versicherte in Betracht kommen, der Pflegekasse, soweit sie nicht nach § 28o SGB IV auskunftspflichtig sind, auf Verlangen über alle für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht und für die Durchführung der der Pflegekasse übertragenen Aufgaben erforderlichen Tatsachen unverzüglich Auskunft zu erteilen (Satz 1 Nr. 1) sowie Änderungen in den Verhältnissen, die für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht erheblich sind und nicht durch Dritte gemeldet werden, unverzüglich mitzuteilen (Satz 1 Nr. 2). Auf Verlangen haben sie zudem die Unterlagen, aus denen die Tatsachen oder die Änderung der Verhältnisse hervorgehen, der Pflegekasse in deren Geschäftsräumen unverzüglich vorzulegen (Satz 2). Unter Auskunft ist die Mitteilung gegenwärtiger tatsächlicher oder rechtlicher Umstände zu verstehen. Dritte i. S. d. Satz 1 Nr. 2 können etwa bei Beschäftigten der Arbeitgeber oder auch die Zahlstellen von Versorgungsbezügen und Rehabilitationsträger sein.
Die Vorschrift entspricht der Regelung des § 206 Abs. 1 SGB V für di...