Dr. Thomas Becker-Evermann
Rz. 3
Das Gesetz enthält für die Einrichtung von Landesverbänden der Pflegekassen keine dem § 207 SGB V nachgebildete Vorschrift. Vielmehr überträgt der Gesetzgeber die Aufgaben der Landesverbände der Pflegekassen nach Abs. 1 Satz 1 den Landesverbänden der gesetzlichen Krankenversicherung, namentlich
- den Landesverbänden der Ortskrankenkassen,
- den Landesverbänden der Betriebskrankenkassen,
- den Landesverbänden der Innungskrankenkassen,
- der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (früher: Bundesknappschaft),
- den nach § 36 KVLG 1989 als Landesverband tätigen landwirtschaftlichen Krankenkassen,
- den Ersatzkassen.
Abs. 4 stellt klar, dass es sich bei den in anderen Vorschriften des Pflegeversicherungsgesetzes genannten Landesverbänden der Pflegekassen um die in Abs. 1 aufgeführten Stellen handelt (vgl. BT-Drs. 16/3100 S. 186 zu Nr. 23b).
Rz. 4
Die Pflegekassen erhalten hiernach keine eigenen rechtsfähigen Verbände, sondern werden auf Verbandsebene unter dem Dach der Krankenversicherung organisiert.
Der Wortlaut des § 52 Abs. 1 lässt offen, ob die Landesverbände der Krankenkassen nach dem Willen des Gesetzgebers für die Landesverbände der Pflegekassen im Rahmen eines gesetzlichen Auftragsverhältnisses handeln oder aber bei den nach § 52 Abs. 2 zugewiesenen Aufgaben kraft Gesetzes als Landesverbände der Pflegekassen tätig werden. Die Rechtsprechung geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass die Landesverbände der Krankenkassen hinsichtlich der im SGB XI den Landesverbänden zugewiesenen Aufgaben lediglich unter einer anderen Bezeichnung, nämlich als Landesverbände der Pflegekassen, handeln, es sich hierbei aber um identische juristische Personen handelt (BSG, Urteil v. 6.8.1998, B 3 P 8/97 R Rz. 10). Gleiches wird nach der Rechtsprechung im Falle des Bestehens nur einer Krankenkasse gleicher Art auf Landesebene gemäß § 207 Abs. 4 SGB V (z. B. AOK Bayern) oder im Falle der Vereinigung aller Mitglieder eines Landesverbandes der Krankenkassen zu einer Krankenkasse gemäß § 207 Abs. 2a SGB V angenommen (BSG, Urteil v. 12.6.2008, B 3 P 2/07 R Rz. 16). Auch in diesem Fall wird die Aufgabe des Landesverbandes durch die Krankenkasse und nicht durch die einzig verbliebene Pflegekasse wahrgenommen. Gleichwohl bleiben nach der Entscheidung des BSG alle bis zum 12.6.2008 abgeschlossen Verträge und Handlungen, bei denen statt der Krankenkasse als Landesverband die Pflegekasse tätig geworden ist, wirksam, soweit sie nicht aus anderen Gründen rechtswidrig sind.
In prozessualer Hinsicht hat die Regelung des Abs. 1 zur Konsequenz, dass die Landesverbände der Krankenkassen in Streitigkeiten, in denen es um Aufgaben der Landesverbände der Pflegekassen geht, sowohl aktiv als auch passiv legitimiert sind (vgl. BSG, Urteil v. 6.8.1998, B 3 P 8/97 R Rz. 10), wobei sämtliche Landesverbände als Streitgenossen zu beteiligen sind (BSG, Urteil v. 18.5.2011, B 3 P 5/10 R Rz. 12)
Rz. 5
Abs. 1 Satz 2 wurde aus Gründen der Anpassung an die ab 1.7.2008 im Organisationsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung eingetretenen Änderungen durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz v. 28.5.2008 ebenfalls mit Wirkung zum 1.7.2008 neugefasst. Hiernach werden die mit dem GKV-WSG v. 26.3.2007 in das SGB V zu den Entscheidungen der Landesverbände der Krankenkassen (§ 211a SGB V) und zur Vertretung der Ersatzkassen auf Landesebene (§ 212 Abs. 5 Satz 4 bis 10 SGB V) eingefügten Regelungen in die Pflegeversicherung übernommen und für entsprechend anwendbar erklärt.