Rz. 3
Abs. 1 Satz 1 sieht vor, dass die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 12 versicherungspflichtigen Beschäftigten, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind, und ihre Arbeitgeber die nach dem Arbeitsentgelt zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte tragen. Die Regelung stellt damit ausdrücklich nur auf die nach dem Arbeitsentgelt zu bemessenden Beiträge ab. Weitere Einnahmen, die der Arbeitnehmer ggf. neben dem Arbeitsentgelt erzielt, werden von der Vorschrift nicht erfasst. Für diese gilt § 59 (vgl. Komm. zu § 59). Das BSG hat mit Urteil v. 27.1.2000 (B 12 KR 29/98 R) klargestellt, dass diese Regelung über die hälftige Beteiligung der Arbeitgeber an der Beitragslast für versicherungspflichtige Beschäftigte nicht gegen Verfassungsrecht verstößt.
Abs. 1 Satz 1 bezieht sich einerseits auf die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtigen Mitglieder i. S. d. § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1. Dies sind Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind (zum Begriff des Arbeitsentgelts vgl. § 14 SGB IV). Andererseits erfasst Abs. 1 Satz 1 auch die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtigen Mitglieder i. S. d. § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12. Dies sind Personen, die, weil sie bisher keinen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall hatten, nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V oder nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) der Krankenversicherungspflicht unterliegen. Die Einfügung von Nr. 12 in Abs. 1 Satz 1 entspricht der Änderung in § 249 Abs. 1 Satz 1 SGB V zum 1.4.2007 (vgl. BT-Drs. 16/3100 S. 187). Erfasst werden Arbeitnehmer, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V versicherungsfrei sind und bewusst auf einen Krankenversicherungsschutz verzichtet haben oder aufgrund des Zahlungsverzuges nach § 191 Satz 1 Nr. 3 SGB V (a. F.) aus der freiwilligen Krankenversicherung ausscheiden mussten. Außerdem werden Arbeitnehmer erfasst, die gemäß § 6 Abs. 3a SGB V nicht mehr nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V versicherungspflichtig werden sowie geringfügig Beschäftigte, die nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V versicherungspflichtig sind und für die kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht. Der Gesetzgeber hat bei dieser Änderung nicht bedacht, dass § 249 SGB V bzw. § 58 die Tragung der Beiträge bei versicherungspflichtigen Beschäftigungen regelt. Der Personenkreis der bisher Nichtversicherten mit Arbeitsentgeltbezug ist zwar versicherungspflichtig und beschäftigt, übt jedoch keine versicherungspflichtige Beschäftigung aus. Mit der Einfügung der Nr. 12 in Abs. 1 Satz 1 sind für die Beitragszahlung gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 253 SGB V die Vorschriften der §§ 28d bis 28n SGB IV über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag anzuwenden. Nach §§ 28d und 28e SGB IV sind Beiträge für kraft Gesetzes versicherte Beschäftigte als Gesamtsozialversicherungsbeitrag vom Arbeitgeber zu zahlen.
Rz. 4
Nach Abs. 1 Satz 2 trägt der Arbeitgeber den Beitrag allein, soweit für Beschäftigte Beiträge aus Kurzarbeitergeld zu zahlen sind. Das gilt unabhängig davon, ob in dem Bundesland in Anwendung des Abs. 2 ein Feiertag aufgehoben wurde oder nicht. Insoweit sind Beschäftigte gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HS 2 auch während des Kurzarbeitergeldbezugs versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung.
Rz. 5
Nach Abs. 1 Satz 3 tragen kinderlose Beschäftigte den Beitragszuschlag für Kinderlose nach § 55 Abs. 3 Satz 1 allein. Die Regelung gilt seit dem 1.1.2005, seit der Gesetzgeber das Urteil des BVerfG v. 3.4.2001 (1 BvR 1629/94) umgesetzt und die Kindererziehungsleistungen in der umlagefinanzierten sozialen Pflegeversicherung bei der Beitragsbemessung durch Einführung des Beitragszuschlags für Kinderlose berücksichtigt hat (vgl. Komm. zu § 55). Hinsichtlich des seit dem 1.7.2023 geregelten Beitragsabschlags ab dem 2. bis 5. Kind gilt im Übrigen der zu diesem Tag in Kraft getretene § 59a, der vorsieht, dass sich nur die Beiträge des Mitglieds, nicht auch die des Arbeitgebers reduzieren (vgl. Komm. zu § 59a).