Rz. 15

Nach Abs. 2 Satz 2 ist der Zuschuss nach Satz 1 in der Höhe begrenzt auf den Betrag, der als Arbeitgeberanteil bei Versicherungspflicht in der sozialen Pflegesicherung als Beitragsanteil zu zahlen wäre, höchstens jedoch auf die Hälfte des Betrages, den der Beschäftigte für seine private Pflegeversicherung zu zahlen hat.

Auf diese Weise wird der privat Pflegepflichtversicherte durch den Zuschuss weder begünstigt noch benachteiligt gegenüber einem versicherungspflichtigen Beschäftigten.

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge