0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Art. 1 des Pflege-Versicherungsgesetzes (PflegeVG) v. 26.5.1994 (BGBl. I S. 1014) zum 1.1.1995 in Kraft getreten und seitdem unverändert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift bestimmt die Grundsätze über Verwendung, Höhe und Verwaltung der Betriebsmittel der Pflegekassen (vgl. BT-Drs. 12/5262 S. 129 zu § 71) und ergänzt als Spezialvorschrift die allgemeinen Regelungen in den §§ 80 ff. SGB IV. Was Betriebsmittel sind, bestimmt § 81 SGB IV. Danach handelt es sich um kurzfristig verfügbare Mittel zur Bestreitung der laufenden Ausgaben sowie zum Ausgleich von Einnahme- und Ausgabeschwankungen. Die Betriebsmittel bilden neben der Rücklage die Mittel zur Finanzierung der sozialen Pflegeversicherung (vgl. § 62).

Für die Krankenversicherung findet sich eine ähnliche Vorschrift in § 260 SGB V.

Abs. 1 enthält Bestimmungen zur Verwendung der Betriebsmittel, Abs. 2 regelt deren Höhe als das Betriebsmittelsoll und Abs. 3 regelt Näheres zur Verwaltung der Betriebsmittel.

2 Rechtspraxis

2.1 Verwendung der Betriebsmittel (Abs. 1)

 

Rz. 3

Nach Abs. 1 Nr. 1 dürfen Betriebsmittel nur für die gesetzlichen oder durch die Satzung vorgesehen Aufgaben sowie für die Verwaltungskosten verwendet werden.

Hierzu gehören die Leistungsausgaben, die Verwaltungskostenpauschale, die Anteile der Pflegeversicherung an den umlagefinanzierten Kosten des Medizinischen Dienstes, die Auffüllung der Rücklage, die Finanzierung des Ausgleichsfonds und alle sonstigen Ausgaben der Pflegekassen (vgl. Vereinbarung zwischen dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen – handelnd durch den GKV-Spitzenverband – und dem Bundesamt für Soziale Sicherung zur Durchführung des Finanzausgleichs nach § 66 Abs. 1 Satz 4 und 5 in der aktuell gültigen Fassung v. 1.9.2020). Die Regelung entspricht § 260 Abs. 1 Nr. 1 SGB V (vgl. BT-Drs. 12/5262 S. 129 zu § 71), der zusätzlich klar abgrenzt, dass die Aufgaben der Krankenkassen als Pflegekassen nicht zu den gesetzlichen Aufgaben der Krankenkassen zählen. Die Pflegekassen sind zwar organisatorisch den Krankenkassen angegliedert, allerdings eigenständige Körperschaften des öffentlichen Rechts (vgl. § 46 Abs. 2). Daher sind die Betriebsmittel nach Abs. 1 Nr. 1 zwar für die Verwaltungskosten zu verwenden, ein eigenes Verwaltungsvermögen wie in der Krankenversicherung (vgl. § 259 SGB V) kennt die soziale Pflegeversicherung aber nicht. Verwaltungskosten, die den Krankenkassen entstehen, werden nach Maßgabe des § 46 Abs. 3 von den Pflegekassen pauschal erstattet.

 

Rz. 4

Nach Abs. 1 Nr. 2 dürfen die Betriebsmittel darüber hinaus nur zur Auffüllung der Rücklage sowie zur Finanzierung des Ausgleichsfonds verwendet werden.

Die Rücklage gehört wie die Betriebsmittel zu den Mitteln der Pflegekasse und dient der Sicherstellung ihrer Leistungsfähigkeit (vgl. § 64). Der Ausgleichsfonds ist das Sondervermögen zur Durchführung des Finanzausgleichs und dient als kassenübergreifende Schwankungsreserve und Finanzierungsstelle der sozialen Pflegeversicherung (vgl. § 65). Sofern die Betriebsmittel die nach Abs. 2 vorgesehene Höhe überschreiten, sind sie zunächst zur Auffüllung der Rücklage bis zu deren vorgesehener Höhe zu verwenden und nur im Übrigen an den Ausgleichsfonds im Rahmen des Finanzausgleichs zu zahlen (weitere Einzelheiten vgl. Komm. zu §§ 64 bis 68).

2.2 Höhe der Betriebsmittel (Abs. 2)

 

Rz. 5

Nach Abs. 2 Satz 1 dürfen die Betriebsmittel im Durchschnitt des Haushaltsjahres monatlich das Einfache des nach dem Haushaltsplan der Pflegekasse auf einen Monat entfallenden Betrages der in Abs. 1 Nr. 1 genannten Aufwendungen nicht übersteigen.

Damit wird gewährleistet, dass die überschüssigen Betriebsmittel zur zügigen Auffüllung der Rücklage und zur Finanzierung des Ausgleichsfonds genutzt werden können (vgl. BT-Drs. 12/5262 S. 130 zu § 71). Die Höhe der Betriebsmittel ergibt sich damit zwingend aus den im Haushaltsplan (vgl. § 67 ff. SGB IV) angesetzten Beträgen für die gesetzlichen oder durch Satzung vorgesehenen Aufgaben sowie für die Verwaltungskosten (vgl. Abs. 1 Nr. 1) und stellt insoweit das sog. Betriebsmittelsoll der Pflegekasse dar (vgl. § 67 Abs. 1). Es ist unabhängig von der tatsächlichen Ausgabenentwicklung im laufenden Jahr. Der zwischen den Pflegekassen durchzuführende Finanzausgleich (§§ 66 ff.) führt dazu, dass die Betriebsmittelhöhe auch beim Abweichen der tatsächlichen Ausgabenhöhe bei Unterdeckung gehalten wird, wobei vorrangig die Mittel der Rücklagen (vgl. § 64 Abs. 4) einzusetzen sind und bei Überschuss zunächst die Rücklage aufzufüllen ist (vgl. Abs. 1 Nr. 2).

 

Rz. 6

Nach Abs. 2 Satz 2 sind bei der Feststellung der vorhandenen Betriebsmittel die Forderungen und Verpflichtungen zu berücksichtigen, soweit sie nicht der Rücklage zuzuordnen sind. Nach Abs. 2 Satz 3 bleiben durchlaufende Gelder außer Betracht.

2.3 Verwaltung der Betriebsmittel (Abs. 3)

 

Rz. 7

Nach Abs. 3 sind die Betriebsmittel im erforderlichen Umfang bereitzuhalten und im Übrigen so anzulegen, dass sie für den in Abs. 1 bestimmten Zweck verfügbar sind.

Die Regelung entspricht § 260 Abs. 3 SGB V (vgl. BT-Drs. 12/5262 S. 130 zu § 71). Da die Betriebsmittel die laufenden Ausgaben decken sollen, sind...

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