2.1 Finanzausgleich der Leistungsaufwendungen und Verwaltungskosten (Abs. 1 Satz 1 und 2)

 

Rz. 4

Nach Abs. 1 Satz 1 werden die Leistungsaufwendungen sowie die Verwaltungskosten der Pflegekassen von allen Pflegekassen nach dem Verhältnis ihrer Beitragseinnahmen gemeinsam getragen. Nach Abs. 1 Satz 2 findet zu diesem Zweck zwischen allen Pflegekassen ein Finanzausgleich statt.

Die Leistungsaufwendungen der Pflegekassen können dabei grundsätzlich in voller Höhe im Rahmen des Finanzausgleichs geltend gemacht werden. Auch die Verwaltungskosten können uneingeschränkt geltend gemacht werden, allerdings nur in der Höhe, in der sie von der Pflegekasse gegenüber der Krankenkasse zu erstatten sind. Insoweit bestimmt § 46 Abs. 3, dass die Verwaltungskosten einschließlich der Personalkosten, die den Krankenkassen durch die Pflegekassen entstehen, nur begrenzt von den Pflegekassen zu erstatten sind. Ebenso verhält es sich bei den umlagefinanzierten Kosten des MD. Hierdurch sollen im administrativen Bereich Anreize zum wirtschaftlichen Verhalten gesichert und Unwirtschaftlichkeit entgegengewirkt werden (vgl. auch BT-Drs. 12/5262 S. 130 zu § 75).

2.2 Durchführung und Vereinbarung mit den Spitzenverbänden (Abs. 1 Satz 3 bis 5)

 

Rz. 5

Nach Abs. 1 Satz 3 führt das Bundesamt für Soziale Sicherung den Finanzausgleich zwischen den Pflegekassen durch. Dieses verwaltet auch den Ausgleichsfonds (vgl. § 65).

Der Gesetzgeber hat die Durchführung des Finanzausgleichs bei Schaffung des SGB XI zum 1.1.1995 dem Bundesamt für Soziale Sicherung (vormals Bundesversicherungsamt) übertragen, weil diese Behörde durch die damalige Abwicklung des Finanzausgleichs in der Krankenversicherung der Rentner über einschlägige Erfahrungen mit der Durchführung von Finanzausgleichen in der Sozialversicherung verfügte (vgl. BT-Drs. 12/5262 S. 130 zu § 75).

Der Finanzausgleich erfolgt in monatlichen Ausgleichen (§ 67) und einem Jahresausgleich (§ 68).

 

Rz. 6

Nach Abs. 1 Satz 4 hat das Bundesamt für Soziale Sicherung das Nähere zur Durchführung des Finanzausgleichs in einer Vereinbarung mit dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen zu regeln. Während die Regelung im Gesetzentwurf noch als Kann-Vorschrift ausgestaltet war, ist sie in der Ausschussberatung verpflichtend geworden, um den Finanzausgleich praxisorientiert und effektiv durchführen zu können (vgl. BT-Drs. 12/5952 S. 45 zu § 75). Zudem wurde Abs. 1 Satz 5 angefügt, wonach diese Vereinbarung für die Pflegekassen verbindlich ist. Dadurch wird verdeutlicht, dass für alle Pflegekassen in der Abwicklung des Finanzausgleichs dieselben Regeln gelten, da nur auf diese Weise ein für alle Beteiligten gerechtes Verfahren möglich ist (vgl. BT-Drs. 12/5952 S. 45 zu § 75).

Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen hat mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung eine Vereinbarung zur Durchführung des Finanzausgleichs nach § 66 Abs. 1 Satz 4 und 5 getroffen, die zuletzt zum 1.9.2020 aktualisiert wurde. Soweit darüber hinaus in § 68 Abs. 3 Nr. 3 eine Rechtsverordnungsermächtigung u. a. zur Regelung des Näheren über das Verfahren bei der Durchführung des Finanzausgleichs enthalten ist, hat das Bundesministerium für Gesundheit hiervon bisher keinen Gebrauch gemacht.

2.3 Regelungen mit der Deutschen Rentenversicherung Bund (Abs. 2)

 

Rz. 7

Nach Abs. 2 kann das Bundesamt für Soziale Sicherung zur Durchführung des Zahlungsverkehrs nähere Regelungen mit der Deutschen Rentenversicherung Bund treffen.

Diese Befugnis ermöglicht eine praktikable Abwicklung von Zahlungsein- und -ausgängen und der Kontenführung (vgl. BT-Drs. 12/5262 S. 130 zu § 75). In § 8 der Vereinbarung zwischen dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen – handelnd durch den GKV-Spitzenverband – und dem Bundesamt für Soziale Sicherung zur Durchführung des Finanzausgleichs nach § 66 Abs. 1 Satz 4 und 5 in der aktuell gültigen Fassung v. 1.9.2020 wird dementsprechend die Deutsche Rentenversicherung Bund vom Bundesamt für Soziale Sicherung mit der Durchführung des für den monatlichen Finanzausgleich erforderlichen Zahlungsverkehrs beauftragt, die ihrerseits hierfür ein getrenntes Rechnungswesen zu installieren hat. Zur Durchführung des Finanzausgleichs haben die Pflegekassen monatlich den sog. Abrechnungsvordruck P, der Anlage zur o. g. Vereinbarung ist, mit den nach § 67 ermittelten Beträgen und dem hieraus ermittelten Zahlungsanspruch bzw. der Zahlungsverpflichtung an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu übermitteln, sodass der Ausgleichsfonds die Unterschiedsbeträge an die Pflegekassen mit einem Zahlungsanspruch zahlen kann (zu den Besonderheiten der knappschaftlichen Pflegekasse vgl. § 8 Abs. 4 der Vereinbarung).

2.4 Rechtsweg

 

Rz. 8

Über Streitigkeiten betreffend den Finanzausgleich der gesetzlichen Pflegeversicherung entscheidet gemäß der Sonderzuweisung in § 29 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) das LSG Nordrhein-Westfalen im ersten Rechtszug.

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