Rz. 9
Abs. 2 enthält Bestimmungen zum Berechnungsverfahren des Ausgleichsanspruchs bzw. Überweisungsbetrages an den Ausgleichsfonds im Rahmen des monatlichen Ausgleichs (vgl. BT-Drs. 12/5952 S. 45 zu § 76).
Nach Satz 1 erhält die Pflegekasse bis zum Monatsende den Unterschiedsbetrag aus dem Ausgleichsfonds, wenn die Ausgaben zuzüglich des Betriebsmittel- und Rücklage-Solls höher als die Einnahmen zuzüglich des vorhandenen Betriebsmittelbestands und der Rücklage am Ersten des laufenden Monats sind. Nach Satz 2 überweist die Pflegekasse den Unterschiedsbetrag an den Ausgleichsfonds, wenn die Einnahmen zuzüglich des am Ersten des laufenden Monats vorhandenen Betriebsmittelbestands und der Rücklage höher als die Ausgaben zuzüglich des Betriebsmittel- und Rücklage-Solls sind.
Rz. 10
Zur Ermittlung des Ausgleichsanspruchs wird die Differenz des kumulierten Einnahmen-Ists und der Ausgaben bis zum Ende des Vormonats dem zu Beginn des Geschäftsjahres vorhandenen Betriebsmittel- und Rücklage-Ist (= Bestand am Ende des Vorjahres) hinzugerechnet. Dies ergibt den Saldo zu Beginn des laufenden Monats. Ist dieser Saldo positiv, ist er zunächst zur Auffüllung der Mittel nach § 62, also den Betriebsmitteln und der Rücklage, einzusetzen und der danach verbleibende Restbetrag an den Ausgleichsfonds abzuführen. Ist der Saldo zu Beginn des laufenden Monats negativ, erhält die Pflegekasse aus dem Ausgleichsfonds den fehlenden Betrag. Ist zudem das Betriebsmittel- und Rücklage-Soll noch nicht erfüllt, hat der Ausgleichsfonds den Unterschiedsbetrag in dem Kalendermonat, in dem das Finanzausgleichsverfahren durchgeführt wird, zu erstatten (vgl. § 5 der Vereinbarung zwischen dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen – handelnd durch den GKV-Spitzenverband – und dem Bundesamt für Soziale Sicherung zur Durchführung des Finanzausgleichs nach § 66 Abs. 1 Satz 4 und 5 in der aktuell gültigen Fassung v. 1.9.2020).