2.1 Rahmenverträge auf Landesebene
Rz. 5
Bei den von den Landesverbänden der Pflegekassen mit den Trägern der ambulanten oder stationären Pflegeeinrichtungen nach § 75 zu schließenden Rahmenverträgen handelt es sich um öffentlich-rechtliche Verträge i. S. d. § 53 Abs. 1 SGB X.
Rz. 6
Sie können nur gemeinsam und einheitlich abgeschlossen werden (zum Erfordernis des "gemeinsamen Handelns" vgl. Komm. zu § 72). Kommt eine Einigung zwischen den Vertragsparteien nicht zustande, kann nach Abs. 4 die Schiedsstelle angerufen werden (vgl. Rz. 8). Die Verträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (vgl. § 56 SGB X). Verstöße gegen dieses Formerfordernis führen gemäß § 58 Abs. 1 SGB X i. V. m. § 125 BGB zur Nichtigkeit des Vertrags (vgl. auch Komm. zu § 73).
Rz. 7
Der Inhalt der Rahmenverträge bestimmt sich im Wesentlichen nach den gesetzlichen Vorgaben in Abs. 2. Allerdings ist der dort festgeschriebene Regelungskatalog nicht abschließend.
Abs. 2 Nr. 3 wird ergänzt durch den mit Inkrafttreten des PQsG neu eingefügten Abs. 3. Mit der dort in das Gesetz aufgenommenen Neuregelung verpflichtet der Gesetzgeber die Vertragspartner der Rahmenverträge, landesweite Personalbedarfsermittlungsverfahren oder Richtwerte zur Personalausstattung zu vereinbaren.
2.2 Schiedsstellenentscheidung
Rz. 8
Kommt eine Einigung zwischen den Vertragspartnern über die vorgeschriebenen Rahmenverträge innerhalb von 6 Monaten ganz oder teilweise nicht zustande, wird nach deren Ablauf ihr Inhalt nach Abs. 4 Satz 1 auf Antrag einer Vertragspartei im Wege der Ersatzvornahme durch die Schiedsstelle gemäß § 76 festgesetzt. Die für das Zustandekommen des Rahmenvertrages vorgeschriebene 6-Monats-Frist beginnt mit schriftlicher Aufforderung zu Vertragsverhandlungen durch eine der Vertragsparteien.
Entsprechendes gilt nach Abs. 4 Satz 2 auch für Verträge, mit denen bestehende Rahmenverträge geändert oder durch neue Verträge abgelöst werden sollen. Die Entscheidungskompetenz der Schiedsstelle beschränkt sich damit nicht auf den streitigen Abschluss von Erstverträgen, sondern erstreckt sich gleichermaßen auf streitige Anschlussverträge.
2.3 Kündigung von Rahmenverträgen
Rz. 9
Abs. 5 ermöglicht den Vertragsparteien, Rahmenverträge nach § 75 mit einer Frist von einem Jahr ganz oder teilweise zu kündigen. Dies gilt auch für die von der Schiedsstelle nach Abs. 4 festgesetzten Verträge (zur Form der Kündigung vgl. Komm. zu § 74). Zur Abkürzung der Kündigungsfrist bleibt es den Vertragsparteien entgegen dem durch die Fassung des Abs. 4 Satz 2 vermittelten Eindrucks in allen Fällen unbenommen, Vertragsänderungen durch vertragliche Neuabschlüsse nach Abs. 1 herbeizuführen.
2.4 Bundesempfehlungen über die pflegerische Versorgung
Rz. 10
Die Spitzenverbände der Beteiligten auf Bundesebene sind nach Abs. 6 aufgefordert, unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes, des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. sowie unabhängiger Sachverständiger Rahmenempfehlungen zu dem Inhalt der Verträge nach Abs. 1 abzugeben (Sollvorschrift). Zur Wahrung der Interessen der Verbände der Pflegeberufe und der Verbände der Pflegebedürftigen und Behinderten sind die Vereinbarungspartner bei Erarbeitung der Rahmenempfehlungen zur engen Zusammenarbeit mit diesen Stellen verpflichtet. Die Rahmenempfehlungen sind für die Vertragsparteien nach Abs. 1 nicht verbindlich, sondern stellen lediglich eine Orientierungshilfe dar.
2.5 Vereinbarung einheitlicher Grundsätze ordnungsgemäßer Pflegebuchführung
Rz. 11
Nach Abs. 7 (eingefügt mit Wirkung zum 1.7.2008 durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) sind die dort aufgeführten Vertragsparteien aufgerufen, gemeinsam einheitliche Grundsätze ordnungsgemäßer Pflegebuchführung für ambulante sowie teil- und vollstationäre Pflegeeinrichtungen zu schaffen, um die als zu verwaltungsaufwendig und bürokratisch kritisierte, noch geltende Pflege-Buchführungsverordnung abzulösen. Dabei sind von den Vertragsparteien z. B. die sich aus dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2000/52/EG der Kommission v. 26.7.2000 zur Änderung der Richtlinie 80/723/EWG über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen (Transparenzrichtlinie-Gesetz) v. 16.8.2001 (BGBl. I S. 2141) ergebenden Vorgaben für die buchhalterische Ausweisung von öffentlichen Fördermitteln zu beachten. Den Vereinbarungspartnern steht es frei, sich außenstehender Sachverständiger bei der Vorbereitung und Erarbeitung der Grundsätze ordnungsgemäßer Pflegebuchführung zu bedienen oder sich an die bestehenden Regelungen der Pflegebuchführungsverordnung anzulehnen bzw. diese entsprechend ihren Bedürfnissen weiterzuentwickeln (BT-Drs. 16/7439 S. 69).