Rz. 4
Vertragsparteien der Rahmenverträge sind nach Abs. 1 Satz 1 aufseiten der Kostenträger generell die Landesverbände der Pflegekassen und vorbehaltlich der Sonderregelung des Abs. 1 Satz 2 aufseiten der Leistungserbringer die Trägervereinigungen der ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen des jeweiligen Bundeslandes.
Abweichend von den Grundsätzen des Abs. 1 Satz 1 bezieht die Sonderregelung des Abs. 1 Satz 2 die kirchlichen Träger in den erweiterten Kreis der Vertragsparteien ein. Hiernach können aufseiten der Leistungserbringer Rahmenverträge für Pflegeeinrichtungen, die (unbeschadet ihrer Rechtsform) einer Kirche oder Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts oder einem sonstigen freigemeinnützigen Träger zuzuordnen sind, anstelle der in Abs. 1 Satz 1 angeführten Trägervereinigungen auch von der betreffenden Kirche oder Religionsgemeinschaft oder von dem Wohlfahrtsverband abgeschlossen werden, dem die Einrichtung angehört. Für die kirchlichen Pflegeeinrichtungen wird nach dem Willen des Gesetzgebers damit dem besonderen Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaft in eigenen Angelegenheiten nach Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 Weimarer Reichsverfassung Rechnung getragen. Zudem berücksichtigt die Regelung, dass nach dem Selbstverständnis der Kirchen die Religionsausübung auch das karitative Wirken umfasst, insbesondere die kirchlich getragene Krankenhaus- und Heimpflege. Von einem vergleichbaren Selbstverständnis seien auch die übrigen freigemeinnützigen Träger in der Liga der freien Wohlfahrtspflege geprägt, die bislang gemeinsam mit den Kirchen und Religionsgemeinschaften die pflegerische Versorgung in Deutschland sichergestellt haben. Für die katholischen, evangelischen oder jüdischen Pflegeeinrichtungen bieten sich daher nach Auffassung des Gesetzgebers in erster Linie die zuständigen Diözesan-Caritas-Verbände, die diakonischen Landesverbände oder die Landesverbände der jüdischen Gemeinden, für die übrigen freigemeinnützigen Pflegeeinrichtungen die Liga der freien Wohlfahrtspflege als Vertragspartner an (so im Einzelnen BR-Drs. 505/93 S. 139).
Als weitere Vertragspartei sind bei Rahmenverträgen über ambulante Pflege die Arbeitsgemeinschaften der örtlichen Träger der Sozialhilfe oder anderer nach Landesrecht für die Sozialhilfe zuständigen Träger und bei Rahmenverträgen über stationäre Pflege die überörtlichen Träger der Sozialhilfe und die Arbeitsgemeinschaften der örtlichen Träger der Sozialhilfe am Vertragsschluss zu beteiligen (Abs. 1 Satz 3). Die Stellung der Träger der Sozialhilfe als Vertragspartei wird rechtlich dadurch klargestellt, dass diese nicht nur (wie z. B. im Falle des Medizinischen Dienstes nach Abs. 1 Satz 1) an den Vertragsverhandlungen, sondern nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift auch am Vertragsschluss zu beteiligen sind (vgl. Knittel, in: Krauskopf, Soziale Krankenversicherung/Pflegeversicherung, Bd. 3, SGB XI, § 75 Rz. 6). Mit dieser Regelung wird der besonderen Betroffenheit der Sozialhilfeträger infolge ihrer vielfachen finanziellen Beteiligung in Pflegeheimfällen Rechnung getragen (vgl. BT-Drs. 12/5952 S. 46).
Ausschließlich den am Vertragsschluss Beteiligten, denen Abs. 1 nach Maßgabe der Sätze 1 bis 3 den Status einer "Vertragspartei" verleiht, ist der Weg zur Schiedsstelle nach Abs. 4 eröffnet und steht ein Kündigungsrecht nach Abs. 5 zu.
Rz. 5
Keine Stellung als Vertragspartei kommt dem nach Abs. 1 Satz 1 wegen der besonderen Sachnähe bei allen Vertragsverhandlungen zu beteiligenden Medizinischen Dienst zu. Gleiches gilt für das ebenfalls seit 1.1.2002 in Abs. 1 Satz 1 zugunsten des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. festgeschriebene Beteiligungsrecht. Die Rechte dieser Organisationen beschränken sich ausschließlich auf eine Einbindung in die Vertragsverhandlungen zu Zwecken der Gewährung rechtlichen Gehörs und der Möglichkeit der Einflussnahme durch Abgabe von Stellungnahmen, ohne unmittelbar am Vertragsschluss beteiligt zu sein.