0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
§ 76 wurde durch Art. 1 PflegeVG v. 26.5.1994 (BGBl. I S. 1014) mit Wirkung zum 1.1.1995 in Kraft gesetzt. Durch das Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) v. 28.5.2008 (BGBl. I S. 874) wurden mit Wirkung zum 1.7.2008 Abs. 2 geändert und Abs. 6 angefügt.
1 Allgemeines
Rz. 2
Abs. 1 sieht nach dem Vorbild der §§ 89, 114 SGB V für den Bereich der Pflegeversicherung die gemeinsame Bildung von Schiedsstellen für jedes Bundesland durch die Landesverbände der Pflegekassen und die Vereinigungen der Träger Pflegeeinrichtungen vor. Abs. 2 regelt die Zusammensetzung der Schiedsstelle und sieht in Satz 6 für den Fall der Nichteinigung die Möglichkeit einer Ersatzvornahme durch die zuständige Landesbehörde vor. Die Vorgaben über die Bildung, Zusammensetzung und Geschäftsführung beschränken sich wegen der in Abs. 5 enthaltenen Verordnungsermächtigung der Landesregierungen auf die in Abs. 2 bis 4 beschränkten Grundregelungen (vgl. BR-Drs. 505/93 S. 139).
Abs. 3 beschreibt die Rechtsstellung der Mitglieder der Schiedsstelle und regelt deren Stimmrechte. Abs. 4 weist die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle der zuständigen Landesbehörde zu. Abs. 5 ermächtigt die Landesregierungen, durch Rechtsverordnung Näheres zum Schiedsstellenverfahren zu regeln. Die durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz zum 1.7.2008 angefügte Regelung des Abs. 6 gibt den Vertragsparteien – vergleichbar der Regelung des § 132a Abs. 2 Satz 6 SGB V – ein rechtliches Alternativinstrument an die Hand, durch gemeinsame Bestellung einer unabhängigen Schiedsperson eine Befriedung in der Vergütungsfrage herbeizuführen.
2 Rechtspraxis
2.1 Errichtung und Zusammensetzung der Schiedsstellen
Rz. 3
Abs. 1 Satz 1 weist den Landesverbänden der Pflegekassen gemeinsam mit den Vereinigungen der Trägereinrichtungen die Verpflichtung zu, für jedes Bundesland eine Schiedsstelle zu errichten. Die Schiedsstelle im Bereich des Pflegeversicherungsrechts gleicht nach ihrer Funktion, ihrer Aufgabe und ihrer Zusammensetzung derjenigen nach § 114 SGB V, die wiederum dem Schiedsamt nach § 89 SGB V nachgebildet worden ist (BSG, Urteil v. 14.12.2000, B 3 P 19/00 R mit zahlreichen Literaturhinweisen). Mit der nach dieser Vorschrift vorgesehenen Errichtung von Schiedsstellen hat der Gesetzgeber damit auch im Bereich der Pflegeversicherung für die Vertragsparteien im Nichteinigungsfalle ein Instrument der Konfliktlösung geschaffen, dessen man sich (nur) in den gesetzlich geregelten Fällen (vgl. Rz. 7) zur Schlichtung nicht auf vertraglicher Basis einigungsfähiger Inhalte bedienen kann.
Rz. 4
Die mitgliedschaftliche Zusammensetzung der Landesschiedsstelle bestimmt sich nach Abs. 2 Satz 1 und 2 und ist nach paritätischen Grundsätzen ausgerichtet. Im Einzelnen gehören der Schiedsstelle hiernach an:
- Vertreter der Pflegekassen und Pflegeeinrichtungen in gleicher Zahl,
- ein unparteiischer Vorsitzender,
- 2 weitere unparteiische Mitglieder,
- ein Vertreter des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V.,
- ein Vertreter der überörtlichen oder je nach Landesrecht der örtlichen Sozialhilfeträger.
Die Festlegung der Anzahl der parteiischen Vertreter der Pflegekassen und Pflegeeinrichtungen bleibt den nach Abs. 5 auf Länderebene zu erlassenden Rechtsverordnungen vorbehalten. Hierbei sind die beiden – gleichfalls als parteiische Mitglieder geltenden – Vertreter des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. und der Träger der Sozialhilfe auf die Zahl der Vertreter der Pflegekassen anzurechnen. Letztere Regelung lässt die Annahme zu, dass die Seite der Pflegekassen und Pflegeeinrichtungen durch jeweils mindestens 3 Repräsentanten vertreten sein muss.
Rz. 5
Die Zuständigkeiten für die Bestellung der Mitglieder, ihrer Stellvertreter sowie des Vorsitzenden der Schiedsstelle sind in Abs. 2 Satz 3 und 4 festgelegt. Hiernach werden die Vertreter der Pflegekassen sowie deren Stellvertreter von den Landesverbänden der Pflegekassen bestellt. Eine entsprechende Zuständigkeit besteht auf Seiten der Träger der Vereinigungen der Pflegeinrichtungen unter besonderer Beachtung der Trägervielfalt für die Bestellung der Vertreter aus dem Kreis der ambulanten Pflegedienste und Pflegeheime (Satz 3). Die Bestellung des Vorsitzenden sowie der beiden weiteren unparteiischen Mitglieder werden von den an der Schiedsstelle beteiligten Organisationen gemeinsam bestellt (Satz 4). Fehlt es an einer für die Bestellung der unparteiischen Mitglieder notwendigen Einigung, werden die Vertreter durch Los bestimmt (Abs. 2 Satz 5). Soweit beteiligte Organisationen keinen Vertreter bestellen oder im Bestellungsverfahren nach Satz 4 keine Kandidaten für das Amt des Vorsitzenden oder der weiteren unparteiischen Mitglieder benennen, nimmt nach Abs. 2 Satz 6 die zuständige Landesbehörde auf Antrag einer der beteiligten Organisationen im Wege der Ersatzvornahme die Bestellung vor und benennt die Kandidaten. In Fällen fehlender Mitwirkung der Landesverbände der Pflegekassen kommen diesen gegenüber auch Aufsichtsmaßnahmen mit den Mitteln des § 89 SGB IV in Betra...