2.1 Gemeinsame Aufgabenwahrnehmung
Rz. 1b
Aus § 81 folgt, dass die den Landesverbänden der Pflegekassen (§ 52) und Spitzenverbänden der Pflegekassen (§ 53) nach dem Siebten und Achten Kapitel jeweils zugewiesenen Aufgaben zu deren gemeinsamen Wahrnehmung übertragen sind. Für die Landesverbände der Pflegekassen ergibt sich hierbei das Gebot des gemeinsamen Handelns vor allem im Vertragsbereich (vgl. § 72 Abs. 2, §§ 73 bis 76, 78 Abs. 4), der Wirtschaftlichkeitsprüfung und Qualitätssicherung (vgl. § 79 Abs. 1, § 80 Abs. 1) sowie im Rahmen der Beteiligung am Pflegesatzverfahren (vgl. § 85 Abs. 2, § 86 Abs. 1). Rechtliche Auseinandersetzungen können daher ggf. auch nur mit allen Landesverbänden der Pflegekassen gemeinsam geführt werden.
2.2 Einigungsverfahren
Rz. 2
Kommt zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen bei gemeinsamer Wahrnehmung der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben eine Einigung ganz oder teilweise nicht zustande, so obliegt die Entscheidung gemäß Abs. 1 Satz 2 einem Gremium, das sich aus den in § 52 Abs. 1 Satz 1 genannten Stellen zusammensetzt. Hiernach sind im Konfliktfalle für das Gremium im Einzelnen zur Entscheidung berufen:
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3 Vertreter |
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2 Vertreter |
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1 Vertreter |
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1 Vertreter |
- landwirtschaftliche Krankenkassen
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1 Vertreter |
- Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
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1 Vertreter |
Rz. 3
Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Vertreter gefasst. Für das Verfahren zur Beschlussfassung fehlt es seit Wegfall des Verweises auf § 213 Abs. 2 SGB V durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz v. 26.3.2007 zum 1.4.2077 an einer ausdrücklichen Regelung; dem steht indes auch weiterhin eine Regelung des Verfahrens durch die Landesverbände der Pflegekassen in einer Geschäftsordnung nicht entgegen.
2.3 Beteiligung der Sozialhilfeträger
Rz. 4
Bei Entscheidungen, die von den Landesverbänden der Pflegekassen mit den Arbeitsgemeinschaften der örtlichen Sozialhilfeträger oder den überörtlichen Sozialhilfeträgern gemeinsam zu treffen sind, werden die Arbeitsgemeinschaften oder die überörtlichen Träger mit 2 Vertretern an der Beschlussfassung nach Abs. 1 beteiligt (Abs. 2 Satz 1).
Kann in 2 Beschlussfassungen eine Einigung mit den Vertretern der Sozialhilfeträger nicht erzielt werden, kann jeder Beteiligte nach Abs. 2 Satz 1 die Entscheidung des Vorsitzenden und der weiteren unparteiischen Mitglieder der Schiedsstelle nach § 76 verlangen, die mit verbindlicher Wirkung für alle Beteiligten unter Ausschluss des Rechtswegs erfolgt (Abs. 2 Satz 2 und 3). Diese Neuregelung verhindert entgegen früherem Recht zum einen grundsätzlich eine Überstimmung der Sozialhilfeträger durch das Stimmengewicht der Landesverbände der Pflegekassen; darüber hinaus verspricht diese Regelung von ihrer inhaltlichen Konzeption her auch eine höhere Effizienz, da sie ein Blockadeverhalten der Beteiligten in den Vertragsverhandlungen nicht mehr zulässt und dauerhafte Auseinandersetzungen zugunsten einer zügigen einheitlichen Entscheidung verhindert. Die mit der Anrufung der Schiedsstelle verbundenen Kosten sind von den Beteiligten anteilig zu tragen (Abs. 2 Satz 4).
Rz. 5
Von der Regelung nach Abs. 2 unberührt bleiben die Verfahrensrechte des Sozialhilfeträgers als Vertragspartei im Pflegesatzverfahren gemäß § 85 Abs. 5 oder in Fällen des § 75 Abs. 1 Satz 3. Gegen Entscheidungen der Schiedsstelle bleibt in diesen Fällen der Rechtsweg eröffnet. Auch das Verfahren nach Abs. 2, das mit einer verbindlichen Entscheidung unter Ausschluss des Rechtswegs endet (Abs. 2 Satz 3), schränkt die Möglichkeit der Vertragsparteien zur Anrufung der Schiedsstelle nach Abs. 4 und die gegen den Schiedsspruch gegebene Klagemöglichkeit nicht ein (BSG, Urteil v. 25.1.2017, B 3 P 3/15 R).
Rz. 6
Umstritten ist, wie zu verfahren ist, wenn die Regelung einer Vorschrift – so im Fall des § 75 Abs. 1 Satz 3 – die Beteiligung der Arbeitsgemeinschaften der Träger der örtlichen Sozialhilfe und der überörtlichen Träger der Sozialhilfe erfordert. Die Frage, ob bei Beteiligung zweier Träger sich die Anzahl der Vertreter auf 4 zu verdoppeln hat (so u. a. Orthen, in: Hauck/Noftz, Soziale Pflegeversicherung, § 81 SGB XI Rz. 10) stellt sich nicht, wenn man mit der hier vertretenen Auffassung diesen Trägern wegen ihres im Falle des § 75 Abs. 1 Satz 3 gesetzlich zugebilligten Status einer Vertragspartei ein eigenständiges Antragsrecht nach Abs. 4 dieser Vorschrift zugesteht (so auch Leitherer, in: Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 75 SGB XI Rz. 9).
2.4 Einigungsverfahren bei Aufgabenerfüllung durch Spitzenverbände
Rz. 7
Bei Entscheidungen nach dem Siebten Kapitel, die der Spitzenverband Bund der Pflegekassen (§ 53) mit den Vertretern der Träger der Sozialhilfe gemeinsam zu treffen hat, stehen dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen in entsprechender Anwendung von Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 insgesamt 9 und den Vertretern der Träger der Sozialhilfe 2 Stimmen zu. Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass bei Nichteinigung ein Schiedsstellenvorsitzender zur Entscheidung von den Beteiligten einvernehmlich auszuwählen ist (Abs. 3).