Dr. Thomas Becker-Evermann
Rz. 3
Im Einzelnen räumt der Gesetzgeber den Pflegekassen gemäß § 94 Abs. 1 eine Erlaubnis zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten für nachfolgende Zwecke (Aufgaben) ein:
Rz. 4
Abs. 1 Nr. 1 gestattet die Datenverwendung zur Feststellung des Versicherungsverhältnisses (§§ 20 bis 26) und der Mitgliedschaft (§ 49). Die Regelung entspricht § 284 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V. Von der zulässigen Datenverwendung erfasst werden hiernach nicht nur Angaben zur Beurteilung der Versicherungspflicht, Versicherungsberechtigung und Familienversicherung. Ebenso als zulässig wird man die Erhebung und Nutzung von personenbezogenen Daten betrachten müssen, die im Zusammenhang mit der Anbahnung eines Versicherungsverhältnisses vor dessen Zustandekommen benötigt werden (Didong, in: Hauck/Noftz, SGB XI, § 94 Rz. 6; Krahmer, in: LPK-SGB XI, § 94 Rz. 6). Die entsprechende Datenverarbeitung kann unter den Begriff "Feststellung" gefasst werden.
Rz. 5
Abs. 1 Nr. 2 berechtigt die Pflegekassen zur Erhebung und Nutzung personenbezogener Daten für Zwecke der Feststellung der Beitragspflicht und der Beiträge sowie deren Tragung und Zahlung (§§ 54 bis 61). Grundlage der Norm ist § 284 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V. Die Ermittlung und Prüfung der Beitragspflicht, Beitragshöhe wie auch die damit zusammenhängenden Zahlungspflichten der Beitragsschuldner bringen es häufig mit sich, auch Daten Dritter (z. B. Arbeitgeber) zu erheben und zu verwenden; im Rahmen der Erforderlichkeit verleiht Abs. 1 Nr. 2 den Pflegekassen auch hierzu eine datenschutzrechtliche Befugnis (Krahmer, in: LPK-SGB XI, § 94 Rz. 7; Bieresborn, in: Udsching, SGB XI, 5. Aufl., § 94 Rz. 8).
Rz. 6
Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 räumt den Pflegekassen die Befugnis zur Datenerhebung und Datenverwendung zur Prüfung der Leistungspflicht und zur Gewährung von Leistungen ein. Die Norm entspricht § 284 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V. Bei Daten, die in diesem Zusammenhang von Ärzten oder einer anderen Stelle gemäß § 203 Abs. 1 und 3 StGB übermittelt werden, ist § 76 SGB X zu beachten (Bieresborn, in: Udsching, SGB XI, § 94 Rz. 8a). Soweit es sich um Gesundheitsdaten handelt, wird regelmäßig wegen der dann notwendigen Einschaltung des Medizinischen Dienstes Nr. 4 einschlägig sein (Pewestorf, in: Krauskopf, SGB XI, 115. EL, § 94 Rz. 11). Besondere Bedeutung kam diesem gesetzlichen Erlaubnistatbestand auch als unerlässliche Legitimationsgrundlage für die zulässige Datenverwendung im Rahmen der Verfolgung von Erstattungsansprüchen gemäß §§ 102ff. SGB X und der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gemäß § 116 SGB X als Annexaufgaben zu. Mit Wirkung zum 01.07.2008 nahm der Gesetzgeber durch Anfügung der Alt. 2 in Angleichung an § 284 Abs. 1 Nr. 11 SGB V auch für den Bereich der Pflegeversicherung eine entsprechende Klarstellung vor.
Rz. 7
Abs. 1 Nr. 4 (vergleichbar mit § 284 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 SGB V) verschafft den Pflegekassen die datenschutzrechtliche Grundlage für eine Beteiligung des Medizinischen Dienstes im Rahmen der Aufgabenerfüllung nach § 18 (Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit) und § 40 (Gewährung von Pflegehilfsmitteln und technischen Hilfsmitteln). Beide Vorschriften sehen für die Entscheidungsfindung der Pflegekasse im Rahmen der Leistungsgewährung eine Einbindung des Medizinischen Dienstes vor, die zwischen den beteiligten Stellen einen entsprechenden Datenaustausch voraussetzt. Soweit § 40 für die Gewährung von Hilfsmitteln und technischen Hilfen neben der Beteiligung des Medizinischen Dienstes wahlweise die Heranziehung einer "Pflegefachkraft" in den Entscheidungsprozess vorsieht, scheidet die Regelung des Abs. 1 Nr. 4 als Legitimationsgrundlage für den auch in diesen Fällen notwendigen Datenaustausch wegen des entgegenstehenden Wortlauts dieser Vorschrift aus. Insoweit muss daher als Rechtsgrundlage für die mit einer "Pflegefachkraft" vorgesehene Kooperation auf Abs. 1 Nr. 3 zurückgegriffen werden. § 94 Abs. 1 Nr. 4 wird durch die für den Medizinischen Dienst eigenständig in § 97 festgeschriebenen datenschutzrechtlichen Befugnisse ergänzt.
Rz. 8
Abs. 1 Nr. 5 vermittelt den Pflegekassen die datenschutzrechtliche Befugnis für das Abrechnungsgeschehen mit den Leistungserbringern und für das Kostenerstattungsverfahren (§§ 84 bis 91 und 105). Grundlage der Regelung war § 284 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 SGB V. Die für Abrechnungsverfahren festgeschriebene Legitimation zur Datenverarbeitung erfasst sowohl das Vergütungsgeschehen im stationären Bereich (§§ 84 bis 88) als auch im ambulanten Bereich (§§ 88, 90) und hat ferner für das Kostenerstattungsverfahren gemäß § 91 ihre Bedeutung. Jedenfalls in der Regel werden zur Abrechnung – mit Ausnahme des § 91 – dafür Daten in anonymisierter Form genügen (Pewestorf, in: Krauskopf, SGB XI, § 94 Rz. 14). § 94 Abs. 1 Nr. 5 wird in datenschutzrechtlicher Hinsicht ergänzt durch die Vorschrift des § 105.
Rz. 9
Abs. 1 Nr. 6 erlaubt den Pflegekassen die Verarbeitung von Sozialdaten, soweit dies für die Überwachung der Wirtschaftlichkeit und die Qualität de...