Sind Ansprüche auf den Sonderrechtsnachfolger übergegangen, so haftet dieser für die nach dem Sozialgesetzbuch bestehenden Verbindlichkeiten des Verstorbenen gegenüber dem für die Ansprüche zuständigen Leistungsträger.[1] Die Erben sind in diesen Fällen insoweit von der Haftung ausgeschlossen. Eine Aufrechnung und Verrechnung der Ansprüche und Verbindlichkeiten sind nach den Vorschriften der §§ 51 und 52 SGB I ohne die dort genannten Beschränkungen der Höhe zulässig.

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