Zusammenfassung
Sozialdatenschutz bezeichnet den Schutz personenbezogener Daten des Einzelnen. Diese Daten sollen auch insbesondere von den Sozialleistungsträgern vor Missbrauch geschützt werden. Damit ist der Sozialdatenschutz gleichzeitig auch Persönlichkeitsschutz.
Sozialversicherung: Der Sozialdatenschutz ist im SGB I und SGB X geregelt. Die Vorschriften gelten für alle Sozialleistungsbereiche, also insbesondere für die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, darüber hinaus auch für die Sozialhilfe (SGB XII), für das Bürgergeld und die Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Sowohl die Regelungen im SGB I (§ 35 SGB I) als auch die Bestimmungen im SGB X wurden durch die Art. 19 bzw. 24 des "Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 17.7.2017" und Art. 119 und Art. 131 2. DSAnpUG-EU vom 20.11.2019 und weitere geändert und teilweise neu gefasst. Die Änderungen dienten insbesondere der Anpassung an das Recht der EU. Maßgebend ist hier die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).
Art. 1 DSGVO beinhaltet die Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Verkehr solcher Daten. Geschützt werden die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten. Bei der DSGVO handelt es sich um die Verordnung (EU) Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.4.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, ABl. L 119 v. 4.5.2016, S. 1; L 314 v. 22.11.2016, S. 72; L 127 v. 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung (ber. ABl. L 74/35 v. 4.3.2021).
1 Sozialdaten
Sozialdaten sind personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO, die von einer in § 35 SGB I genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach dem SGB verarbeitet werden. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind alle betriebs- oder geschäftsbezogenen Daten, auch von juristischen Personen, die Geheimnischarakter haben.
1.1 Aufgaben nach dem SGB
Aufgaben nach dem SGB X im vorstehenden Sinne sind auch Aufgaben aufgrund
- von Verordnungen, deren Ermächtigungsgrundlage sich im SGB befindet,
- von über- und zwischenstaatlichem Recht im Bereich der sozialen Sicherheit,
- von Rechtsvorschriften, die das SGB I und das SGB X für entsprechend anwendbar erklären,
- des Arbeitssicherheitsgesetzes und Aufgaben, soweit sie den in § 35 SGB I genannten Stellen durch Gesetz zugewiesen sind.
Werden Sozialdaten von einem Leistungsträger im Sinne von § 12 SGB I (Körperschaften, Anstalten und Behörden, wie z. B. gesetzliche Krankenkassen, Renten- und Unfallversicherungsträger, Pflegekassen und Bundesagentur für Arbeit bzw. ihre Untergliederungen) verarbeitet, ist der Verantwortliche der Leistungsträger. Ist der Leistungsträger eine Gebietskörperschaft, so sind der Verantwortliche die Organisationseinheiten, die eine Aufgabe nach einem der besonderen Teile des SGB funktional durchführen.
"Nicht-öffentliche" Stellen in diesem Zusammenhang sind natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter § 81 Abs. 3 SGB X fallen.
Sozialdaten gibt es in der Praxis zahlreich. Das geht von den einfachen Sozialdaten bis zu Daten für Diagnosen, Behandlungsarten, Krankheitsverläufen usw. Sehr viele personenbezogene Daten befinden sich auf der elektronischen Gesundheitskarte.
1.2 Soziale Sicherung
Grundnorm für den Datenschutz im Bereich der sozialen Sicherung ist § 35 SGB I. Diese Vorschrift bezieht sich sowohl auf das Außen- als auch auf das Innenverhältnis der Sozialversicherungsträger. Sie gibt jedem einen Anspruch darauf, dass seine Sozialdaten von den Leistungsträgern
- als Sozialgeheimnis zu wahren sind und
- nicht unbefugt verarbeitet werden dürfen.
2 Sozialleistungsträger
Die Sozialleistungsträger des § 35 SGB I haben sicherzustellen, dass die Sozialdaten nur Befugten zugänglich sind oder nur an diese weitergegeben werden. Dabei kommt es nicht auf die Art der Daten an. Sozialdaten sind alle Informationen, die über eine bestimmte Person etwas aussagen, wobei es gleichgültig ist, ob es sich um Tatsachen oder Beurteilungen handelt.
Zu den in § 35 SGB I genannten Stellen gehören die Leistungsträger. Eine Definition des Begriffs "Leistungsträger" enthält § 12 SGB I. Danach handelt es sich um die in den §§ 18 bis 29 SGB I genannten Körperschaften, Anstalten und Behörden. Hierzu zählen auch die Krankenkassen.
Den Sozialdaten i. S. von § 35 SGB I stehen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gleich. Sozialdaten Verstorbener unterliegen grundsätzlich auch dem Sozialgeheimnis. Die Sozialdaten Verstorbener dürfen jedoch verarbeitet werden, wenn schutzwürdige Interessen des Verstorbenen oder s...