(1) Der in Artikel 19 Absatz 1 bezeichnete Arbeitnehmer oder Selbständige, der sich im Gebiet des zuständigen Staates aufhält, erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates, als ob er dort wohnte, selbst wenn er für den gleichen Fall der Krankheit oder Mutterschaft schon vor seinem dortigen Aufenthalt Leistungen erhalten hat.

 

(2) 1Absatz 1 gilt für die in Artikel 19 Absatz 2 bezeichneten Familienangehörigen entsprechend.

2Wohnen diese jedoch im Gebiet eines anderen als des Mitgliedstaats, in dem der Arbeitnehmer oder Selbständige wohnt, so gewährt der Träger des Aufenthaltsortes die Sachleistungen für Rechnung des Trägers des Wohnorts der betreffenden Personen.

 

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Grenzgänger und ihre Familienangehörigen.

 

(4) Der in Artikel 19 bezeichnete Arbeitnehmer oder Selbständige und seine in Artikel 19 bezeichneten Familienangehörigen erhalten nach einem Wohnortwechsel in das Gebiet des zuständigen Staates Leistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates, selbst wenn sie für den gleichen Fall der Krankheit oder Mutterschaft schon vor dem Wohnortwechsel Leistungen erhalten haben.

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