1.1 Örtlich

Grundsätzlich ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Hat der Kläger weder Sitz noch Wohnsitz, ist das Sozialgericht des Aufenthaltsortes des Klägers örtlich zuständig. Örtlich zuständig kann auch der Beschäftigungsort des Klägers sein oder der Sitz der oder des Beklagten, beispielsweise bei einer Klage seitens einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts.[1]

1.2 Sachlich

Die Sozialgerichtsbarkeit ist 3-stufig aufgebaut. Wenn die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit funktionell zuständig sind, entscheidet in der ersten Instanz das Sozialgericht (SG). Das Landessozialgericht (LSG) hat über Berufungen gegen Urteile und Beschwerden gegen andere Entscheidungen (z. B. Beschlüsse) der Sozialgerichte zu befinden. Bei den Landessozialgerichten handelt es sich um die 2. Instanz. Es gibt in jedem Bundesland ein Landessozialgericht. Das Bundessozialgericht (BSG) – als 3. Instanz mit Sitz in Kassel – entscheidet über das Rechtsmittel der Revision gegen Urteile des Landessozialgerichts sowie über die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision.

1.3 Funktionell

Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialversicherung, insoweit u. a.

  • in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte;
  • in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden (Ausnahme § 110 SGB V, § 108 Nr. 1 und 2 SGB V; vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG);
  • in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der Überwachung der Maßnahmen zur Prävention durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung;
  • in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit (z. B. Arbeitsvermittlung, Berufsberatung);
  • in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende;
  • in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung (z. B. öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, die sich aus den Vorschriften des SGB I, SGB IV oder SGB X ergeben oder in Angelegenheiten des Vertragsarztrechts);
  • in Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts[1];
  • in Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des SGB IX und des Asylbewerberleistungsgesetzes;
  • bei der Feststellung von Behinderungen und ihrem Grad sowie weiterer gesundheitlicher Merkmale, ferner der Ausstellung, Verlängerung, Berichtigung und Einziehung von Ausweisen nach § 152 SGB IX;
  • bei Streitigkeiten, die aufgrund des Aufwendungsausgleichsgesetzes entstehen (Ansprüche von Arbeitgebern aus Anlass der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle und der Zahlungen an die Arbeitnehmerinnen wegen Schwangerschaft und Mutterschaft) sowie
  • bei Streitigkeiten, für die durch Gesetz der Rechtsweg vor diesen Gerichten ausdrücklich eröffnet wird (z. B. öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nach dem Bundeskindergeldgesetz und dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz).[2]

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge