Widerspruch, Anfechtungsklage – auch gegen rechtsgestaltende oder feststellende Verwaltungsakte oder Verwaltungsakte mit Drittwirkung – haben grundsätzlich aufschiebende Wirkung.[1]

Die aufschiebende Wirkung entfällt

  • bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten,
  • in Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen,
  • für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen,
  • in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen,
  • in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet.[2]
 
Hinweis

Aufschiebende Wirkung

Auch das Gericht kann die aufschiebende Wirkung anordnen.

Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag u. a.

  • in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
  • in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.[3]

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