2.1 SGB I
Das SGB I enthält allgemeine Regelungen, die für alle Sozialleistungsbereiche gelten, soweit sich aus den jeweiligen speziellen Sozialgesetzbüchern nicht etwas Abweichendes ergibt. Die allgemeinen Vorschriften betreffen zunächst die Aufgaben des Sozialgesetzbuches und die sozialen Rechte sowie die einzelnen Sozialleistungen und die hierfür zuständigen Leistungsträger.
Weitere allgemeine Regelungen für alle Sozialleistungsbereiche sind z. B.
- Aufklärung, Beratung und Auskunft,
- Vorbehalt des Gesetzes sowie Verbot nachteiliger Vereinbarungen,
- Sozialgeheimnis,
- Rechtsanspruch und Entstehen von Ansprüchen,
- Fälligkeit, Verzinsung und Verjährung,
- Aufrechnung, Verrechnung und Pfändung.
2.2 SGB IV
Die Vorschriften des SGB IV gelten für die Sozialversicherungszweige, d. h. für die gesetzliche Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte sowie für die soziale Pflegeversicherung und weitestgehend auch für die Arbeitsförderung, soweit sich aus den jeweiligen Leistungsgesetzen, d. h. insbesondere aus dem SGB III, SGB V, SGB VI, SGB VII und SGB XI nicht etwas Abweichendes ergibt.
Allgemeine Regelungen für alle Sozialversicherungsbereiche sind z. B.:
- Beschäftigung und selbstständige Tätigkeit,
- Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und Gesamteinkommen,
- Versicherungsnummer,
- Beiträge (Fälligkeit, Säumnis, Verjährung),
- Beanstandung und Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge,
- Meldepflichten des Arbeitgebers und Gesamtsozialversicherungsbeitrag,
- Träger der Sozialversicherung (Verfassung, Zusammensetzung, Wahl und Verfahren der Selbstverwaltungsorgane, Haushalts- und Rechnungswesen und Vermögen),
- Aufsicht über die Sozialversicherungsträger.
2.3 SGB X
Das SGB X gilt für alle Sozialgesetzbücher, wenn es dann um das Sozialverwaltungsverfahren (einschl. Widerspruchsverfahren) und den Sozialdatenschutz geht.
Regelungsbereiche sind z. B.:
- Amtshilfe,
- Verfahrensgrundsätze,
- Verwaltungsakt und öffentlich-rechtlicher Vertrag,
- Rechtsbehelfsverfahren,
- Schutz der Sozialdaten (Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung und organisatorische Vorkehrungen zum Schutz der Sozialdaten, Rechte des Betroffenen, Datenschutzbeauftragte),
- Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander,
- Erstattungsansprüche der Leistungsträger.
Bestimmt sich das Verwaltungsverfahren nach dem SGB X, bedeutet dies nicht sogleich, dass im Anschluss im Rahmen von weiteren Rechtsbehelfen/Rechtsmitteln die Sozialgerichtsbarkeit (nach dem Sozialgerichtsgesetz – SGG) zuständig ist. So richtet sich z. B. bei einem Widerspruch gegen einen BAföG- oder Wohngeldbescheid das Widerspruchsverfahren (Vorverfahren) zwar nach dem SGB X, ein sich ggf. aber anschließendes Klageverfahren fällt unter die Verwaltungsgerichtsbarkeit (nach der VwGO).