Zusammenfassung
Die sozialpädagogische Einzelbetreuung ist eine Hilfe zur Erziehung. Sie ist vor allem für Jugendliche (14-18 Jahre) und junge Volljährige (18-21 Jahre) bestimmt, die sich in einer besonderen Krisensituation befinden (z. B. Drogen-, Prostituierten-, Obdachlosen- oder Punkermilieu) und bei ihrer sozialen Integration und eigenverantwortlichen Lebensführung eine intensive Unterstützung benötigen.
Die Hilfe ist in der Regel auf eine längere Dauer angelegt. Sie soll im Bedarfsfall Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen einschließen und kann auch im Ausland erbracht werden. Bei der sozialpädagogischen Einzelbetreuung handelt es sich um eine ambulante Hilfeform.
1 Voraussetzungen für die sozialpädagogische Einzelbetreuung
Bei Jugendlichen (14-18 Jahre) haben die Personensorgeberechtigten einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung in Form einer sozialpädagogischen Einzelbetreuung, wenn
- die allgemeinen Voraussetzungen für die Hilfe zur Erziehung nach § 27 Abs. 1 SGB VIII vorliegen und
- die sozialpädagogische Einzelbetreuung im Hinblick auf die Kindesentwicklung geeignet und notwendig ist.
Die Eignung und Notwendigkeit liegt vor, wenn keine anderen Angebote zur Erziehungshilfe mehr ausreichen.
Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung für Kinder unter 14 Jahren
In der Praxis wird der Anspruch auch Kindern an der Grenze zum Jugendalter gewährt.
Bei jungen Volljährigen (18-21 Jahre) kann eine intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung als Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden.
Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung für Jugendliche mit seelischen Behinderungen
Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung ist auch für Jugendliche mit seelischen Behinderungen denkbar und kann durch Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII gewährt werden.
2 Ziel der intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung
Ziel der Betreuung ist es, den Jugendlichen in die Lage zu versetzen, sein Leben aus eigener Kraft zu meistern und sich aus seiner schwierigen Lebenslage zu befreien.
3 Form der intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung
Für die konkrete Ausgestaltung der Betreuung gibt es keine Vorgaben. Dadurch soll sich die intensive Hilfestellung an den Problemen des Einzelfalls orientieren und daran ausgerichtet werden. Nach § 27 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII soll sie bei Bedarf sozialpädagogische Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen erfassen und dadurch die jungen Menschen in ihrer persönlichen Entwicklung begleiten und stärken. Die Betreuung wird oft im Ausland durchgeführt. Dabei sind einige Empfehlungen hinsichtlich Hilfeplanung und Gesundheitsvorsorge zu beachten . Die Hilfeform ist auf eine längere Dauer angelegt. Die Zeitdauer richtet sich nach den tatsächlichen Bedürfnissen des Jugendlichen im Einzelfall.
4 Kosten
Die sozialpädagogische Erziehungshilfe ist nach §§ 91 Abs. 1 Nr. 5c, 6 und 8 i. V. m. 92 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 SGB VIII kostenbeitragspflichtig, wenn sie außerhalb des Elternhauses stattfindet.