§ 10 Grundsätze der Buchführung

 

(1) Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung sind zu beachten; Buchungen und Aufzeichnungen sind vollständig, richtig, zeitgerecht, geordnet und nachprüfbar vorzunehmen.

 

(2) Alle Buchungen müssen jederzeit in zeitlicher und sachlicher Ordnung (Zeitbuch/Journal und Sachbuch/Konten) nachweisbar sein.

 

(3) Die Beträge sind brutto zu buchen, das heißt ohne Abzug der Erstattungen mit Ausnahme von Rabatten und Skonti, soweit die Bestimmungen zu einzelnen Positionen des den Buchungen zugrunde zu legenden Kontenrahmens nichts anderes vorschreiben.

§ 11 Aktivierung und Bewertung

 

(1) Geldanlagen, Beteiligungen, Grundstücke, Gebäude, technische Anlagen sowie Gegenstände der beweglichen Einrichtung, die ohne Umsatzsteuer den Wert 800 Euro[1] [Vom 22.07.2010 bis 31.12.2019: von 410 Euro] übersteigen, sind nach Maßgabe allgemeiner Verwaltungsvorschriften mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu aktivieren.

 

(1a) 1Abweichend von Absatz 1 kann für Gegenstände der beweglichen Einrichtung, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten ohne Umsatzsteuer den Wert von 250 Euro[2] [Bis 31.12.2019: 150 Euro], aber nicht 1 000 Euro übersteigen, im Jahr der Anschaffung ein Sammelposten gebildet werden. 2Satz 1 ist für alle in einem Geschäftsjahr angeschafften Gegenstände der beweglichen Einrichtung einheitlich anzuwenden. 3Ein einmal gewähltes Verfahren muss in den folgenden Geschäftsjahren beibehalten werden. 4Das Verfahren kann nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde geändert werden. 5Nähere Einzelheiten sind in der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu regeln.

 

(2) Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Gebäuden, technischen Anlagen sowie von Gegenständen der beweglichen Einrichtung sind, wenn sie zu einer erheblichen Werterhöhung führen, nach Maßgabe allgemeiner Verwaltungsvorschriften zu aktivieren.

 

(2a) Selbsterstellte und selbst genutzte Software kann nach Maßgabe allgemeiner Verwaltungsvorschriften mit den Herstellungskosten aktiviert werden.

 

(3) Gebäude, technische Anlagen, Herstellungskosten für selbst erstellte und selbst genutzte Software sowie Gegenstände der beweglichen Einrichtung sind nach Maßgabe allgemeiner Verwaltungsvorschriften jährlich linear abzuschreiben.

 

(4) Wird der Wert von Grundstücken, Gebäuden, technischen Anlagen, aktivierten Herstellungskosten für selbst erstellte und selbst genutzte Software sowie von Gegenständen der beweglichen Einrichtung dauerhaft erheblich gemindert, so ist eine außerplanmäßige Abschreibung nach Maßgabe allgemeiner Verwaltungsvorschriften vorzunehmen.

 

(5) 1Technische Anlagen im Sinne der Absätze 1 bis 4 sind alle im Bauwerk eingebauten, daran angeschlossenen oder damit fest verbundenen technischen Anlagen oder Anlagenteile. 2Hierzu zählen auch technische Anlagen auf dem Grundstück einschließlich der Ver- und Entsorgung des Bauwerks.

 

(6) Gewinne oder Verluste aus Preis- und Kursänderungen sind erst beim Verkauf als außerordentlicher Aufwand oder Ertrag in Ansatz zu bringen.

[1] Geändert durch Siebte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung vom 27.11.2018. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[2] Geändert durch Siebte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung vom 27.11.2018. Anzuwenden ab 01.01.2020.

§ 12 Rückstellungen

 

(1) 1Für eine Verpflichtung aus einer Altersvorsorgezusage für Bedienstete ist eine Rückstellung zu bilden. 2Soweit sich aus anderen Rechtsvorschriften nichts Abweichendes ergibt, bestimmt sich der Höchstwert der Rückstellungen nach dem für den jeweiligen Versicherungszweig geltenden versicherungsmathematisch ermittelten aktuellen Wert der späteren Zahlungen. 3Dieser Wert ist bei wesentlichen Änderungen der Berechnungsgrundlagen, in der Regel alle fünf Jahre, zu aktualisieren. 4Die Altersrückstellungen und das Deckungskapital dürfen nur zweckentsprechend aufgelöst werden. 5Für die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse gelten die Sätze 1 und 4 entsprechend für Verpflichtungen aus Vereinbarungen über die Altersteilzeitarbeit sowie für Verpflichtungen nach § 7b des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. 6Soweit von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und der gesetzlichen Unfallversicherung Rückstellungen für Verpflichtungen aus Vereinbarungen über die Altersteilzeitarbeit sowie für Verpflichtungen nach § 7b des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gebildet werden, gelten die Sätze 1 und 4 entsprechend.

 

(1a) Soweit für Verpflichtungen einer Krankenkasse, für die nach § 169 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch[1] [Bis 31.03.2020: § 171d Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch] der Spitzenverband Bund der Krankenkassen haftet, eine Zuführung zu den Rückstellungen erforderlich ist, darf dieser Betrag wie das nach § 170 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch[2] [Bis 31.03.2020: § 171e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch] zu bildende Deckungskapital bis spätestens zum 31. Dezember 2049 angesammelt werden und muss der Gesamtbetrag des Rückstellungsbedarfs so lange im Anhang zur Jahresrechnung nach § 29a der Verordnung über das Ha...

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