(1) Die Zahlungsanordnung kann erteilt werden als

 

1.

Einzelanordnung für eine Zahlung,

 

2.

Sammelanordnung für mehrere Zahlungen,

 

3.

Daueranordnung für laufende Zahlungen.

 

(2) Die Zahlungsanordnung kann auch in abgekürzter Form (abgekürzte Zahlungsanordnung) oder in allgemeiner Form (allgemeine Zahlungsanordnung) erteilt werden.

 

(3)[1] Die Zahlungsanordnung ist von dem zur Anordnung Befugten schriftlich oder im Wege IT-gestützter Verfahren zu erteilen.

 

(4) In der Zahlungsanordnung dürfen die Höhe des Betrages, der anzunehmen oder auszuzahlen ist, und die Bezeichnung des Einzahlers oder des Empfängers sowie die Kontonummer nicht geändert werden.

 

(5) Absatz 1 Nr. 1 und 2 sowie die Absätze 3 und 4 gelten für die Buchungsanordnung entsprechend.

 

(6) Nähere Einzelheiten sind in allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu regeln.

[1] Abs. 3 geändert durch Siebte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung vom 27.11.2018. Anzuwenden ab 01.01.2019.

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